724 und 726). Die ebenfalls beabsichtigte Edition der entsprechenden Urteilsbegründung war hingegen mangels deren Erstellung nicht möglich (vgl. pag. 724). Von Amtes wegen wurden ferner aktuelle Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister (pag. 694 f., datierend vom 20. September 2023) sowie aus dem Deutschen Zentralregister (pag. 690 ff., datierend vom 12. September 2023) eingeholt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 732 ff.).