Nach vorgängiger Übermittlung an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft P.________ (pag. 677) wurde das Ersuchen an das Obergericht des Kantons Bern retourniert. Den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Polizeipräsidium Q.________ eine Aufenthaltsermittlung vorgenommen hat, welche als letzte bekannte Wohnanschrift des Beschuldigten ein R.________ (eine Art Entzugsklinik) in S.________ (Ort) ergab, welches der Beschuldigte per 3. November 2019 und ohne Angabe einer Entlassungsadresse verlassen hatte (pag. 680, 682 und 684 f.).