3. Vorladung und Aufenthaltsermittlung Die Vorladung datiert vom 9. Mai 2023 und konnte dem Beschuldigten an seiner dazumal bekannten Adresse in M.________ (Ort) weder postalisch (pag. 650) noch polizeilich (pag. 654; rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei N.________) zugestellt werden. Letztere teilte im Anschluss an den misslungenen Zustellversuch mit, der Beschuldigte sei durch die Stadt M.________(Ort) per 15. Oktober 2021 nach Unbekannt abgemeldet und beim Migrationsamt N.________ mit gleichem Datum