Rechtsanwalt B.________ erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2023 namens und im Auftrag seines Klienten, A.________ (nachfolgend Beschuldigter), fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 620 ff.). Er richtete diese gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]; Ziff. II.1. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.