2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, am 11. November 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 541). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Januar 2023 (pag. 558). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 (pag. 615 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf «die in zu geringem Mass ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe». Rechtsanwalt B.__