A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 861.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ gemäss Verfügung vom 31.09.2022 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9’645.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 V.