und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 16 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 31 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.