Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 12 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Ge- hilfenschaft dazu, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Aus- länder- und Integrationsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 9. November 2022 (PEN 21 192) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 9. November 2022 über A.________ das folgende Urteil (pag. 528 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________ (Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert be- gangen durch Weitergabe, Veräusserung sowie Anstalten Treffen zur Veräusserung von mind. 9.1 Gramm reinem Heroin (65g Heroingemisch zu 14%) sowie durch Weitergabe und Veräusse- rung von mind. 25 Gramm reinem Kokain (85 g Kokaingemisch zu 30%) in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort), beim Bahnhof D.________ (Ort), im E.________ (Restaurant) und vor dem Hotel F.________ in G.________ (Ort); 2. der Geldwäscherei, begangen am 08.12.2020 in K.________ durch Überweisen von CHF 1'328.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ sowie am 14.12.2020 in J.________ (Ort) durch versuchtes Überweisen von CHF 975.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________; 3. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom Februar 2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort) und anderswo, durch Konsum von Kokain und Canna- bis sowie seit ca. September 2020 Heroin; 4. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Melde- pflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 16 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 31 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 6'300.00 und Auslagen von CHF 1'984.00 insgesamt bestimmt auf CHF 8'284.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 3’500.00 Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts CHF 400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’400.00 Total CHF 6’300.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten IRM Analyse CHF 594.00 Kosten Übersetzung (der Behörde) CHF 390.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Total CHF 1’984.00 Total Verfahrenskosten CHF 8’284.00 […] III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 348.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’623.90 CHF 279.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’902.95 volles Honorar CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 348.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’423.90 CHF 340.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’764.55 nachforderbarer Betrag CHF 861.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'902.95. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschä- digung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 861.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ gemäss Verfügung vom 31.09.2022 ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9’645.60 zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 V. 1. Weiter wird verfügt: 2. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben: - Mobiltelefon Nokia Model TA-1270 mit der Nr. 078 80 20 15 - Mobiltelefon Huawei Model ATU-L21 - 2 Notizzettel 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, am 11. November 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 541). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Januar 2023 (pag. 558). Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 26. Januar 2023 (pag. 615 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf «die in zu geringem Mass ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe». Rechtsanwalt B.________ erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2023 namens und im Auftrag seines Klienten, A.________ (nachfolgend Beschuldigter), fristgerecht die Anschlussberufung (pag. 620 ff.). Er richtete diese gegen die Schuldsprüche we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]; Ziff. II.1. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 529) sowie die Sanktionen inkl. der Landesverweisung (Ziff. II.1.-3. des Sanktions- punkts). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 10. Oktober 2023 statt (pag. 730 ff.). 3. Vorladung und Aufenthaltsermittlung Die Vorladung datiert vom 9. Mai 2023 und konnte dem Beschuldigten an seiner dazumal bekannten Adresse in M.________ (Ort) weder postalisch (pag. 650) noch polizeilich (pag. 654; rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei N.________) zuge- stellt werden. Letztere teilte im Anschluss an den misslungenen Zustellversuch mit, der Beschuldigte sei durch die Stadt M.________(Ort) per 15. Oktober 2021 nach Unbekannt abgemeldet und beim Migrationsamt N.________ mit gleichem Datum 4 als ausgereist eingetragen worden (pag. 654). Daraufhin gab die Verteidigung des Beschuldigten auf Anfrage der Verfahrensleitung die angeblich neue Adresse des Beschuldigten in O.________ DE bekannt (pag. 661 und 664). Nachdem ein posta- lischer Zustellversuch wiederum scheiterte (pag. 669), wurde die Staatsanwalt- schaft O.________ um internationale Rechtshilfe ersucht (pag. 670). Nach vorgän- giger Übermittlung an die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft P.________ (pag. 677) wurde das Ersuchen an das Obergericht des Kantons Bern retourniert. Den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Polizeipräsidium Q.________ eine Aufenthaltsermittlung vorgenommen hat, welche als letzte be- kannte Wohnanschrift des Beschuldigten ein R.________ (eine Art Entzugsklinik) in S.________ (Ort) ergab, welches der Beschuldigte per 3. November 2019 und ohne Angabe einer Entlassungsadresse verlassen hatte (pag. 680, 682 und 684 f.). Gestützt darauf wurde die Verteidigung des Beschuldigten durch die Verfahrenslei- tung aufgefordert mitzuteilen, ob er noch Kontakt zu seinem Klienten habe und/oder dessen aktuelle Zustelladresse bekannt zu geben (pag. 686). Mit Schrei- ben vom 26. September 2023 teilte die Verteidigung mit, sein Klient habe ihm tele- fonisch (nebst seiner Kenntnis vom Verhandlungsdatum) bestätigt, dass seine ak- tuelle Meldeadresse die bereits mitgeteilte an der T.________ in O.________ DE sei (pag. 721). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 21. September 2023 den Antrag, es sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Juni 2021 betreffend U.________ zu edieren (pag. 709). Der Antrag wurde von der Ver- fahrensleitung mit Verfügung vom 25. September 2023 (pag. 711) gutgeheissen und das genannte Urteil wurde ediert (vgl. pag. 714 und 716 ff.). Zusätzlich wurde beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau von Amtes wegen die dem edierten Urteil (Verfahren PEN 21 125) zugrundeliegende Anklageschrift ediert (pag. 724 und 726). Die ebenfalls beabsichtigte Edition der entsprechenden Urteilsbegründung war hingegen mangels deren Erstellung nicht möglich (vgl. pag. 724). Von Amtes wegen wurden ferner aktuelle Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister (pag. 694 f., datierend vom 20. September 2023) sowie aus dem Deutschen Zentralregister (pag. 690 ff., datierend vom 12. September 2023) einge- holt. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 732 ff.). 5 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete in der Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2023 die folgenden Anträge (pag. 756; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 9. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Geldwäscherei sowie der Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Betäubungsmittelkonsum); 2. der weiteren Verfügungen, wonach 2.1. die beschlagnahmten Mobiltelefone Nokia Model TA-1270 und Huawei Model ATU-L21 sowie 2 Notizzettel der beschuldigten Person zurückgegeben werden; 2.2. dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird; 2.3. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erho- benen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird. II. A.________ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), angeblich begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort), freizusprechen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Aus- richtung einer Entschädigung. III. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert be- gangen durch Weitergabe, Veräusserung, Besitz sowie Anstalten Treffen zur Veräusserung von mind. 9.1 Gramm reinem Heroin (65g Heroingemisch zu 14%) sowie durch Weitergabe und Ver- äusserung von mind. 25 Gramm reinem Kokain (85g Kokaingemisch zu 30%) in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort), beim Bahnhof D.________(Ort), im E.________(Restaurant) und vor dem Hotel F.________ in G.________ (Ort), 2. der Gehilfenschaft zur qual. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort), und sei in Anwendung der Art. 25, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersu- chungshaft von 31 Tagen 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zu einer Busse von CHF 500.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete seinerseits für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 751 ff.): I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend a) die Schuldsprüche wegen - Geldwäscherei, begangen am 08.12.2020 in K.________ durch Überweisen von CHF 1'328.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ sowie am 14.12.2020 in J.________(Ort) durch versuchtes Überweisen von CHF 975.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ (Ziff. II.2. des vorinstanzlichen Urteils vom 09. November 2022) - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit von Februar 2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort) und anderswo, durch Konsum von Kokain und Cannabis sowie seit ca. September 2020 Heroin (Ziff. II.4 des vorin- stanzlichen Urteils vom 09. November 2022) b) die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gemäss Ziff. III des vorinstanzlichen Urteils vom 09. November 2022 c) die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin L.________ gemäss Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteils vom 09. November 2022 d) die weiteren getroffenen Verfügungen gemäss Ziff. V des vorinstanzlichen Urteils vom 09. November 2022 festzustellen. II. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen a) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Weitergabe, Veräusserung sowie Anstalten Treffen zur Veräusserung von mind. 9.1 Gramm reinem Heroin (65g Heroingemisch zu 14%) sowie durch Weitergabe und Veräus- serung von mind. 25 Gramm reinem Kokain (85g Kokaingemisch zu 30%) in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort), beim Bahnhof D.________(Ort), im E.________(Restaurant) und vor dem Hotel F.________ in G.________ (Ort) (Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 25. Juni 2021), b) der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 (Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 25. Juni 2021), c) der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Melde- pflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), angeblich begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort) (Ziff. I.5 der Anklageschrift vom 25. Juni 2021), unter Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwältin L.________ und Rechtsanwalt B.________ im Umfang von 50% gemäss den beiden aktenkundigen Honorarnoten für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Aufer- legung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von 50% an den Kanton Bern. 7 III. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu sprechen der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 02.12.2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort), Bern und anderswo, teilweise begangen mit U.________, indem er eine unbe- kannte Menge Heroin- und Kokaingemisch insbesondere entgegennahm/besass/lieferte/ überg- ab/verkaufte und Anstalten traf zum Verkauf/zur Weitergabe von 2.1 Gramm reinem Heroin. IV. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen Haft zu verurteilen. V. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren – festzusetzen gemäss Kostennote vom 10. Oktober 2023 – nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO un- terliegt. VI. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten (siehe dazu E. 2 hiervor) hat die Kammer den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Wi- derhandlung gegen das BetmG (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und Wider- handlung gegen das AIG (Ziff. II.1. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie damit zusammenhängend die Sanktionen inkl. Landesverweisung und Kos- tenfolgen zu überprüfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ziff. V./2. (DNA) und Ziff. V./3. (biometrische erkennungsdienstliche Daten) des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Dagegen sind mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Übertretungen gegen das BetmG (Ziff. II.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), die Verfügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Höhe der erstinstanz- lich festgesetzten Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ (Ziff. III. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt im Übrigen für das Honorar der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin L.________, welches mit unangefochten ge- bliebener Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2022 rechtskräftig festgesetzt wurde (pag. 486 ff.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang dar- auf hinzuweisen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, das von Rechtsanwältin L.________ mit Honorarnote vom 9. August 2022 (pag. 483) geltend gemachte vol- 8 le Honorar in der besagten Verfügung zu bestimmen sowie in der Folge im Urteils- dispositiv ihr entsprechendes Recht zur Nachforderung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO) festzuhalten. Das Urteilsdispositiv wurde Rechtsanwältin L.________ eröffnet und blieb von ihr unan- gefochten. Entsprechend erfolgt oberinstanzlich keine Korrektur in diesem Punkt. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft darf das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 565 f.). 8. Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandels (Ziff. I.1. der Anklageschrift) 8.1. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift (pag. 401 f.) vorgeworfen, in der Zeit vom 2. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020 in C.________(Ort), G.________ (Ort) und anderswo, teilweise zusammen mit U.________, qualifizier- ten Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben, insbesondere wie folgt (Hervor- hebungen im Original): 1.1. begangen in der Zeit vom 02.12.2020 – 17.12.2020 in C.________(Ort) und anderswo, indem er ca. 70 g Kokain (mit unbekanntem Reinheitsgrad) und ca. 50 g Heroin (Reinheitsgrad der Si- cherstellung: 14 %) von U.________ zur Weitergabe übernahm und wie folgt lieferte bzw. ver- kaufte: - er lieferte ca. 3 – 4 Mal Kokain und Heroin in unbekanntem Umfang an bestimmte Personen, teils nahm er hierfür auch Geld entgegen, welches er an U.________ übergab, insbesondere lieferte er einmal ca. 25 g Kokain und ca. 20 - 30 g Heroin an eine Person beim Bahnhof D.________(Ort) - er verkaufte das restliche, von U.________ erhaltene Kokain und Heroin insbesondere im E.________(Restaurant) in G.________ (Ort), den Erlös gab er ebenfalls an U.________ 1.2. festgestellt am 17.12.2020, am Bahnhof J.________(Ort), indem er 15 g Heroin (Reinheitsgrad: 14 %) von U.________ entgegen nahm, welches er im E.________(Restaurant) verkaufen woll- te bzw. ev. an unbekannten Ort liefern sollte (Anstalten treffen zum Verkauf / zur Weitergabe) 1.3 begangen am 04.12.2020 in G.________ (Ort), vor dem Hotel F.________ und anderswo, indem er von einer unbekannten Frau ca. 15 g Kokain entgegennahm, ca. 5 g davon im E.________(Restaurant) verkaufte und die restlichen ca. 10 g U.________ übergab 9 A.________ hat somit eine Menge von ca. 9,1 g reinem Heroin (65 g Heroingemisch zu 14 %) weiter- gegeben/verkauft bzw. zur Weitergabe besessen und eine Menge von ca. 25 g reinem Kokain (85 g Kokaingemisch zu 30 %) weitergegeben/ verkauft. 8.2. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist bis auf die angeklagten und angeblich weitergege- benen/veräusserten Drogenmengen unbestritten. Mit Blick auf die rechtliche Wür- digung des Sachverhalts wird demnach im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welche Mengen Heroin und Kokain der Beschuldigte weitergegeben resp. verkauft hat. Unbestritten ist dabei einzig die am 17. Dezember 2020 bei der Anhaltung des Beschuldigten sichergestellte und in Ziff. I.1.2. der Anklageschrift genannte Menge von 15 g Heroin (Nettogewicht) bei einem Reinheitsgrad von 14% (ergebend 2.1 g reines Heroin), die der Beschuldigte an denselben Mann liefern wollte, dem er bereits früher Heroin gegeben hatte (Anstalten treffen). 8.3. Beweismittel Nebst den objektiven Beweismitteln des Facebook-Chatverlaufs zwischen dem Be- schuldigten und der Person mit dem Profilnamen «V.________» (pag. 289 ff.), des sichergestellten Heroingemischs (6 Kugeln) und des forensisch-chemischen Ab- schlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin (pag. 82) liegen in subjektiver Hin- sicht die Aussagen des Beschuldigten (pag. 187 ff.; 200 ff; 206 ff.; 262 ff.; 266 ff.; 507 ff.; 732 ff.) sowie diejenigen von U.________ (pag. 110 ff.; 126 ff.; 132 ff.; 160 ff.; 179 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. So- weit für die Beweiswürdigung von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf einzelne Beweismittel eingegangen. Die ebenfalls auf einen Betäubungsmittelhandel deutenden weiteren Beweismittel (Transaktionsbelege von H.________ [pag. 304 ff.], Anzeige- und Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [pag. 73 ff. und pag. 79 ff.]) sind für den bestrittenen Teil dieses Sachverhalts wenig dienlich und fliessen entsprechend nicht in die Beweis- würdigung. Dasselbe gilt für die Aussagen der weiteren mutmasslich in den Betäu- bungsmittelhandel involvierten Personen, welche keine sachdienlichen Erkenntnis- se brachten. 8.4. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Mengen gestützt auf die Mengenanga- ben des Beschuldigten, welche sie aufgrund seines Aussageverhaltens sowie der höheren Mengenangaben von U.________ als jeweils eher zu tief und insofern als Mindestmengen einschätzte, als erstellt. Ferner erwog die Vorinstanz, dass ge- stützt auf die anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. Januar 2021 auf ei- nen Notizzettel geschriebenen Mengen ohne Weiteres davon ausgegangen wer- den könne, dass der Beschuldigte während des zweiten Aufenthalts von U.________ mindestens 35 g Kokain im E.________(Restaurant) verkauft und ab- geliefert habe. Bezüglich der Reinheitsgrade ging die Vorinstanz beim Heroin gestützt auf die fo- rensisch-chemische Analyse des sichergestellten Asservats von 14% und beim Kokain mangels einer solchen Sicherstellung gestützt auf die Richtlinien für die 10 Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien 2021, Seite 26 Ziff. II.2.) von 30% aus. Dass es sich bei letzterem um einen für den Beschuldigten günstigen Reinheits- grad handle, ergebe sich einerseits aus dessen Aussagen (Qualitätsschätzung 7/10, pag. 195 Z. 334) sowie andererseits aus den Statistiken der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), wonach im Jahr 2020 untersuchtes Ko- kain durchschnittlich einen um mehr als doppelt so hohen Reinheitsgrad aufgewie- sen habe. Zusammenfassend setzte die Vorinstanz die Mengen auf 25.5 g (im Dispositiv dann auf die angeklagten «mindestens» 25 g) reines Kokain (85 g Kokaingemisch mit 30% Reinheitsgrad) und «mindestens» 9.1 g reines Heroin (65 g Heroinge- misch mit 14% Reinheitsgrad) fest, die der Beschuldigte weitergegeben bzw. ver- äussert oder Anstalten dazu getroffen habe. 8.5. Vorbringen der Verteidigung In tatsächlicher Hinsicht brachte die Verteidigung vor, es sei fraglich, ob die ange- klagten Mengen zweifelsfrei erstellt seien. Betreffend Kokain (Ziff. I.1.1. der Ankla- geschrift) sei dies zu verneinen. Die vom Beschuldigten anlässlich der Schlussein- vernahme auf Vorhalt bestätigten Mengen könnten nicht als Geständnis gewertet werden, zumal er im Laufe des Verfahrens ganz andere Mengen angegeben habe, die sich nicht mit den Aussagen des Mitbewohners in Einklang bringen liessen. Die Unsicherheit betreffend Mengen zeige sich bereits darin, dass selbst die Staatsan- waltschaft in der Anklageschrift diese mit «ca.» angegeben habe, was im Übrigen nicht mit dem vorinstanzlichen Wort «mindestens» gleichgesetzt werden könne. In Ziff. I.1.3. der Anklageschrift fehle es zudem am Reinheitsgrad, weshalb ebenfalls von einer nicht qualifizierten Menge auszugehen sei. Die ungenau aufgeführten Mengen seien folglich nicht erstellt und es sei damit von einer unbestimmten Men- ge Heroin und Kokain resp. in dubio pro reo nicht von einem mengenmässig quali- fizierten Fall auszugehen (zum Ganzen pag. 745 f.). 8.6. Würdigung durch die Kammer 8.6.1. Drogenmengen Die angeklagten Mengen (pro memoria: 65 g Heroin- und 85 g Kokaingemisch) stammen aus einer Hochrechnung der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, welche ihrerseits auf den Aussagen des Beschuldigten basiert. Da der Beschuldigte diese Hochrechnung nunmehr bestreitet, werden dessen im Laufe des Verfahrens ange- gebenen Mengen nachfolgend im Detail dargelegt: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2020 (Tag der Anhal- tung) behauptete der Beschuldigte zunächst noch, das sichergestellte Heroin sei für seinen Eigenkonsum gewesen (pag. 189 Z. 33). Etwas später gab er zu, dass er das Heroin ins E.________(Restaurant) hätte liefern sollen (pag. 192 Z. 189). Ausgeliefert habe er insgesamt drei, vielleicht vier Mal (pag. 193 Z. 241; pag. 193 Z. 266), wobei die Mengen (es sei teilweise auch Kokain gewesen) jeweils fast gleich gewesen seien wie an diesem Tag (pag. 193 Z. 269; Anmerkung der Kam- mer: sichergestellt wurden 15 g Heroin [netto]). Spezifische Mengenangaben machte der Beschuldigte insofern, als er ausführte, einmal viel geliefert zu haben, 11 namentlich 25 g Kokain und 50 g Heroin an den Bahnhof D.________(Ort). Das zweite Mal sei es ungefähr dieselbe Menge gewesen, diesmal nach G.________ (Ort) an einen unbekannten Mann, der auch die sichergestellte Lieferung erhalten sollte (pag. 194 Z. 291 ff.). Bei der Hafteröffnung vom 18. Dezember 2020 gab der Beschuldigte sodann an, drei Transporte durchgeführt zu haben und beim vierten angehalten worden zu sein (pag. 202 Z. 63; pag. 203 Z. 106 ff.). Das erste Mal habe er 16 g und das zweite Mal eine ähnliche Menge geliefert. Das dritte Mal dann ein bisschen mehr, 50 g Heroin und 15-20 g Kokain. Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 7. Januar 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, mehr Kokain als Heroin geliefert zu haben (pag. 207 Z. 47 f.). Dieselbe Frau, welcher er Drogen nach D.________(Ort) geliefert habe, habe ihm am 4. Dezember 2020 beim F.________ Drogen übergeben (pag. 208 Z. 95 f.). Mengenmässig habe er einmal vermutlich zwischen 15 und 20 g, glaublich Heroin, verkauft (pag. 210 Z. 152 f.) und beim F.________ zwischen 10 und 15 g Kokain entgegengenommen und gleichentags ca. 5 g im E.________(Restaurant) verkauft (pag. 210 Z. 157 und 162 f.). Am 6. Dezember 2020 habe er dann 5 g Ko- kain verkauft (pag. 212 Z. 255). U.________ sei am 2. Dezember 2020 gekommen und 3-4 Tage bei ihm gewesen, dann für ein bis zwei Tage verschwunden und an- schliessend wieder ununterbrochen bis am 17. Dezember 2020 bei ihm gewesen (pag. 212 Z. 272 f.). Anlässlich seines ersten Aufenthalts sei er zweimal mit je 5 g Kokain, also gesamthaft 10 g Kokain, nach G.________ (Ort) gegangen (pag. 212 Z. 283 f., wobei er in dieser Zeit nur Kokain verkauft habe). Einer Frau namens W.________ habe er einmal 5 g Kokain und so zwischen 5 und 10 g Heroin gege- ben (pag. 215 Z. 431 ff.). Später gab er an, er habe von U.________ ca. 6 Mal 5 g Kokain genommen und verkauft (pag. 217 Z. 533). Er habe nicht täglich, aber in der Zeit zwischen dem 7. Dezember 2020 und dem 17. Dezember 2020 ca. an 8 oder 9 Tagen Betäubungsmittel verkauft (pag. 219 Z. 631 f.). Kokain habe er an al- len Tagen verkauft, Heroin habe er einmal 5 g, beim zweiten Mal nochmals 5 g und beim dritten Mal ca. 15 g erhalten (pag. 219 Z. 638 ff.). Aufgeschrieben auf einen Notizzettel hat der Beschuldigte im Rahmen derselben Einvernahme eine Menge von gesamthaft 35 g Kokain und 25 g Heroin (pag. 219 Z. 642 i.V.m. pag. 261; die- se betreffen den zweiten Aufenthalt von U.________). Eine auf diesen sowie teil- weise den ersten Aussagen basierende Hochrechnung der Polizei mit einem Total von 60 g Kokain und 75 g Heroin korrigierte der Beschuldigte Punkto Heroinüberg- abe an die Frau in D.________(Ort) nach unten (pag. 220 Z. 660 ff.; es seien nicht 50 g, sondern 20-30 g Heroin gewesen) und bestätigte die korrigierte Gesamtmen- ge von 60 g Kokain und 50 g Heroin (pag. 220 Z. 667). Hierzu ist festzuhalten, dass der Polizei ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, die einzeln aufgeführten Ko- kainmengen nämlich nicht 60 g, sondern 70 g ergeben (siehe nachfolgend). Am 15. Januar 2021 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft einleitend nur seine Aussagen der dritten Einvernahme (zweite polizeiliche Einver- nahme vom 7. Januar 2021; pag. 262 Z. 3 f.) und anschliessend explizit auf Vorhalt seine damalige Aussage, wonach er 60 g Kokain und 50 g Heroin zum Verkauf bzw. Weitergabe von U.________ erhalten habe (pag. 263 Z. 43). Er gab zudem 12 an, nach der Rückkehr von U.________ an 9 Tagen verkauft zu haben (pag. 264 Z. 60 f., wobei er angab, erst nach dessen Rückkehr mit dem Verkauf begonnen zu haben). Im Rahmen seiner Schlusseinvernahme vom 30. April 2021 bestätigte der Be- schuldigte zunächst die von ihm auf (falsche) Hochrechnung der Polizei bestätigten Mengen von 60 g Kokain und 50 g Heroin (pag. 267 Z. 54). Die von U.________ im Rahmen dessen Einvernahme angegebenen Mengen (125 g Heroin und 25 g Ko- kain, die er dem Beschuldigten übergeben haben soll) bezeichnete der Beschuldig- te hingegen betreffend Heroin als zu hoch und betreffend Kokain als zu tief (pag. 268 Z. 62). Im Weiteren bestätigte er, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft den Rechnungsfehler der Polizei erklärte, gleich zweimal die auf der polizeilichen Hochrechnung und mithin auf seinen eigenen Aussagen im Vorverfahren basieren- den Mengen von 70 g Kokain und 50 g Heroin (pag. 269 Z. 93 ff. und 99 ff.). Zu- dem gab er an, das sichergestellte Heroin käme noch zusätzlich dazu (pag. 269 Z. 105). Ebenfalls zusätzlich seien die Mengen zu rechnen, die er vor dem F.________ abgeholt hatte (10-15 g Kokain), da U.________ zu diesem Zeitpunkt das Kokain ausgegangen sei und er ihn zu dieser Frau geschickt habe. Davon ha- be er 5 g selber im E.________(Restaurant) verkauft und den Rest U.________ gegeben (pag. 270 Z. 145 ff. und 154 ff.). Erst- wie auch oberinstanzlich nannte der Beschuldigte keine Mengen mehr, son- dern gab pauschal an, dass er das ihm Vorgeworfene gemacht habe, aber nicht in diesen Mengen (pag. 511 Z. 18 und pag. 735 Z. 4 ff. und 9 f.). Im Übrigen gab er (nachvollziehbarerweise) an, sich nicht mehr an die genauen Zahlen erinnern zu können. Die dargelegten Aussagen des Beschuldigten sind weitgehend konfus und wenig konstant. Der Beschuldigte passte seine Aussagen zudem wiederholt den ihm kon- kret vorgehaltenen Beweismitteln und den sich daraus ergebenden Erkenntnissen (sei es bezüglich Anzahl Lieferungen, Deliktszeit, Deliktsort, Menge etc.) an. Ent- sprechend reduzierten sich die Mengen im Laufe der Zeit sukzessive, während die Anzahl Verkäufe (in jeweils kleinen Mengen) zunahmen. Letzten Endes nannte der Beschuldigte anfänglich (anlässlich der beiden tatnächsten Einvernahmen) höhere Mengen, als sie ihm heute zur Last gelegt werden. Angeklagt wurden nämlich die anlässlich der dritten Einvernahme vom 7. Januar 2021 bei der Polizei nach unten korrigierten und in der Folge gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach bestätig- ten Mengen, welche er im Rahmen seiner letzten beiden Einvernahmen vor Gericht pauschal und ohne plausible Erklärung als zu hoch bezeichnete. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, an den angeklagten Mengen zu zweifeln: Diese entstammen einer Hochrechnung, welche gemeinsam mit dem Beschuldigten und gestützt auf seine im Widerspruch zu früheren Aussagen stehenden tieferen Angaben ausge- arbeitet und betreffend Heroinmenge zusätzlich vom Beschuldigten nach unten korrigiert wurde. Die entsprechende Einvernahme wurde vom Beschuldigten später explizit als die korrekte Einvernahme bestätigt (pag. 262 Z. 3 f.). Diese tieferen Zahlen wurden sodann von der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos übernommen und einzig durch die vom Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme als zusätz- lich hinzukommend bezeichneten Mengen ergänzt. Kommt hinzu, dass gestützt auf 13 den Facebook-Chatverlauf mit «V.________» davon auszugehen ist, dass der Be- schuldigte, anders als von ihm behauptet und in die Hochrechnung miteinbezogen, bereits während des ersten Aufenthalts von U.________ grössere Mengen verkauft hat (pag. 289 ff.). Gründe, weshalb die angeklagten Mengen noch weiter herabzu- setzen wären, sind keine ersichtlich. Die Kammer erachtet die angeklagten Men- gen als erstellt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch nicht einzusehen ist, weshalb die tatnächsten (höheren) Mengenangaben des Beschuldigten falsch sein sollten. Einerseits ist es bereits von Vornherein lebensfremd, hätte sich der Beschuldigte mit zu hohen Drogenmengen falsch belastet. Andererseits zeichnen sich die ersten Aussagen gerade nicht durch übermässige Selbstbelastung aus (so gab der Beschuldigte etwa an, gar keine Drogen verkauft, nur Anweisungen befolgt oder die sichergestellten Drogen zum Eigenkonsum besessen zu haben), was ihn später dazu bewog, einzugestehen, dass er aus Scham gelogen habe (pag. 219 Z. 614 f.). Das Lügen und Bestreiten aus Scham passt indes gerade nicht zu seiner nunmehr behaupteten übermässigen Selbstbelastung. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten und mit Blick auf die Aussagen von U.________ sowie auch des regen Austauschs mit «V.________» davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den angeklag- ten Mengen um Mindestmengen handeln dürfte. Die vorinstanzliche Umdeutung der als «ca.» angeklagten Drogenmengen in Mindestmengen geht indes – wie die Verteidigung zurecht beanstandet hat – nicht an; zwischen «ca.» und «mindes- tens» liegt ein gewichtiger Unterschied. Letzterer Begriff lässt unbestimmten Inter- pretationsspielraum nach oben offen, was mit dem Anklageprinzip nur schwer ver- einbar wäre. Die Drogenmengen sind im Dispositiv mit der Angabe «ca.» aufzu- führen und nicht als Mindestmengen zu verstehen. 8.6.2. Reinheitsgrade Der angeklagte Reinheitsgrad von 14% ergibt sich wie bereits erwähnt aus der Analyse des sichergestellten Heroins (pag. 82 f.). Dieser wird weder vom Beschul- digten angezweifelt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dieser falsch wäre. Für das Kokain orientierten sich sowohl Staatsanwaltschaft wie auch Vorinstanz an den VBRS-Richtlinien und setzten den Reinheitsgrad gestützt darauf auf 30% fest. Die VBRS-Richtlinien verlangen für deren Anwendung kumulativ das Fehlen einer IRM-Analyse des Reinheitsgrads wie auch die sofortige Beurteilung des Falles (S. 26 der VBRS-Richtlinien). Letzteres bedingt praxisgemäss das Fehlen aktueller Mittelwerte der SGRM (durchschnittliche Wirkstoffgehalte von sämtlichen Sicher- stellungen eines Jahres). Die VBRS-Richtlinien gelangen mithin in Fällen zur An- wendung, in welchen eine Anklageerhebung resp. Aburteilung erfolgt, bevor die ak- tuellen Zahlen durch die SGRM erhoben resp. publiziert wurden. Liegen die aktuel- len Mittelwerte vor, ist praxisgemäss auf die SGRM-Statistik abzustellen (vgl. etwa SK 22 122 mit Verweis auf SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittel- gesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. 2022, N 188 zu Art. 19 BetmG; auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf davon ausgegangen werden, dass Drogen von mittlerer Qualität sind, solange keine Analyse vorliegt und es keine Hinweise auf eine besonders reine oder ge- 14 streckte Substanz gibt [BGE 138 IV 100 E. 3.5]). Vorliegend lag der Mittelwert gemäss der SGRM-Statistik bei einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm bei rund 74% (vor Berücksichtigung der Standardabweichung von 21.2%). Eine obe- rinstanzliche Anpassung des Reinheitsgrads und mithin der reinen Kokainmenge nach oben fällt indes mit Blick auf das Anklageprinzip ausser Betracht. Es ist folg- lich vom angeklagten Reinheitsgrad von 30% auszugehen. 8.7. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt, dies insbesondere auch hinsichtlich der an- geklagten Drogenmengen. 9. Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel (Ziff. I.2. der Ankla- geschrift) 9.1. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen (pag. 402), in der Zeit vom 2. Dezember 2020 bis am 17. Dezember 2020 den ihm vermittelten U.________ im Wissen darum, dass dieser Drogenläufer war, bei sich zu Hause in C.________(Ort) beherbergt zu haben. Als Entschädigung für die Beherbergung habe er die halbe Monatsmiete (CHF 400.00) sowie Drogen zum Selbstkonsum er- halten. 9.2. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im oberinstanzlichen Verfahren wie bereits vor erster In- stanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Eine Wohngemeinschaft, wie sie angeklagt sei, stelle nicht per se eine Gehilfenschaft des Mitbewohners zum Betäubungsmittelhandel dar und sei nicht mit dem Überlassen eines exklusiv als Drogenhaus benutzten Gebäudes gleichzusetzen. Dass die Wohnung dem Dro- genhandel diente, sei weder angeklagt noch erstellt. In der Anklageschrift stehe nur, der Beschuldigte habe gewusst, dass der Beschuldigte ein Drogendealer war. Es stehe kein Wort über konkrete Tathandlungen, geschweige denn qualifizierten Drogenhandel von U.________. Die unterstützte Haupttat sei in der Anklageschrift nicht weiter umschrieben, ebenso wenig, wie das Handeln des Beschuldigten die Haupttat gefördert haben soll. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in diesem Punkt wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes frei. Sie erwog, dass dem angeklagten Sachverhalt eine hin- reichende Umschreibung der angeblich unterstützten Haupttat fehle. Zwar werde dem Beschuldigten in der Anklageschrift Gehilfenschaft zum «Betäubungsmittel- handel» vorgeworfen und bezüglich des Sachverhalts festgestellt, dass U.________ ein Drogenläufer sei. Dies lasse den Schluss zu, dass die vorgewor- fene Haupttat in der Veräusserung von Betäubungsmitteln sowie weiteren Wider- handlungen gegen das BetmG bestehen dürfte. In der Anklageschrift werde ein aus dem Begriff «Drogenläufer» fliessendes Verhalten (welches den hauptberuflich und als Teil eines arbeitsteiligen Systems ausgeübten Transport einer Droge vom sogenannten «Bunker» zum Abnehmer impliziere) ebenso wenig umschrieben wie ein Zusammenhang mit der Wohnung des Beschuldigten. Infolgedessen sei unklar, inwiefern die Beherbergung von U.________ die Haupttat gefördert haben soll. Die 15 Vorinstanz nannte in der Folge diverse auf der Hand liegende Handlungen eines Drogenläufers, welche durch dessen Beherbergung gefördert würden, kam jedoch zum Schluss, dass diese Handlungen in der Anklageschrift umschrieben werden müssten. Die Umschreibung «Drogenläufer» beschreibe vorab Widerhandlungen, welche ausserhalb des Schlafplatzes des Drogenläufers stattfänden. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vor, die vorinstanzliche Auffassung greife zu kurz: Es gehe nicht darum, dass von der Wohnung aus gehandelt werde, der beschriebene modus operandi von krimi- nellen Organisationen liege gerade darin, dass ein Drogenläufer in die Schweiz komme, wo er günstig wohnen können, sich nicht ausweisen müssen und damit nicht auffallen solle (wie es z.B. in einem Hotel der Fall wäre). Folglich sei es nicht notwendig, dass die Wohnung benutzt werde, um Drogen herzustellen oder zu ver- kaufen, vielmehr reiche aus, wenn der Drogenläufer in der Wohnung einen «siche- ren Hafen» habe. Es handle sich ähnlich wie bei Chauffeurdiensten um ein Stein- chen im ganzen Gefüge, eben um einen Beitrag, der die Haupttat fördere. Bei Gehilfenschaft und Anstiftung ist aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme auch die Haupttat selbst zu umschreiben. Aufzuführen ist somit nicht nur, dass die beschuldigte Person einen bestimmten Erfolg herbeizuführen versuchte, sondern auch, welche konkreten Anstrengungen sie dazu unternahm (BOSSHARD/LANDS- HUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 325). Zu beachten ist, dass fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge haben, dass die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden muss bzw. ei- ne Einstellung oder ein Freispruch zu erfolgen hat. Eine Verletzung des Anklage- prinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist, sodass er Zweifel darüber hatte, für welches Verhalten er angeklagt wurde. Wur- den dem Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen die Vorwürfe detailliert erläutert, haben untergeordnete Lücken in der Anklageschrift nicht zwingend zur Folge, dass der Beschuldigte sich nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten konnte. In tatbestandlicher Hinsicht relevante An- klageelemente können sich u. U. auch implizit aus der in der Anklage dargestellten Sachlage ergeben oder überhaupt nicht umstritten sein, weil bspw. ein Geständnis vorliegt. Demgegenüber ist das Anklageprinzip verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 37 zu Art. 325 StPO). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als ein irgendwie gearteter Drogenhandel in der Wohnung des Beschuldigten nicht Teil der Anklageschrift ist. Darin liegt in- des nicht von vornherein eine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet, vielmehr interessiert mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt schlichtweg nicht, ob U.________ in der Wohnung gedealt hat und ob er hierfür verurteilt wurde. An- geklagt ist die bewusste Beherbergung eines Drogenläufers und die hierdurch er- zielte Förderung von dessen Betäubungsmittelhandel. Diese Thematik wurde dem Beschuldigten von Beginn weg vorgehalten und seine Verteidigungsrechte waren 16 nicht eingeschränkt. Dies macht die Verteidigung zurecht auch nicht geltend. Ob die bewusste Beherbergung eines Drogenläufers letztlich genügt, um den Betäu- bungsmittelhandel zu fördern und insofern eine Gehilfenschaft zum Betäubungs- mittelhandel zu begründen, ist eine rechtliche Frage. Zwar trifft zu, dass der Ankla- gesachverhalt knappgehalten wurde. Die sich aus der Beherbergung eines Dro- genläufers ergebenden Förderungshandlungen, wie sie auch die Generalstaatsan- waltschaft zutreffend festgehalten hat (günstige, unbemerkte und [auch administra- tiv] unkomplizierte Wohngelegenheit bei Konsumenten im Sinne eines sicheren Ha- fens, Vermeiden des sich Ausweisen Müssens gegenüber Vermieter, Hotel oder Behörden), liegen indes auf der Hand und sind im Übrigen notorisch. Es handelt sich um bekannte und gängige Vorkehren krimineller Drogenbanden. Zu verlangen, dass diese je einzeln genannt werden, wäre vorliegend überspitzt formalistisch. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 E 6.1. verwiesen werden, in welchem eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in einem ähnlichen Fall ebenso verneint wurde: Ferner ginge es zu weit, wenn gestützt auf den Anklagegrundsatz die Umschreibung «einen un- bekannten Läufer in seiner Wohnung an der M.____- strasse in Bern [...] betreute und auf diesen aufpasste» noch detaillierter beschrieben werden müsste (z.B. «indem er ihm die Umgebung zeig- te und mit den örtlichen Begebenheiten vertraut machte, Einkäufe für ihn tätigte, ein Natel- Abonnement organisierte, ihn nur begleitet nach draussen liess, etc.»). Zwar ist in der Anklage anzugeben, mit welcher Handlung er sich am Verkauf von Heroingemisch bzw. an der kriminellen Organisation beteiligt hat. Diesbezüglich muss eine Umschreibung wie die vorliegende aber genü- gen. Aus der vorliegenden Umschreibung «beherbergt, betreut und aufgepasst» ergibt sich zwan- glos, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, den Läufer bei sich in der Wohnung aufgenom- men und dafür gesorgt zu haben, dass sich dieser auf seine Tätigkeit konzentrieren und ungestört resp. ohne Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen seiner Tätigkeit nachgehen konnte. Ebenso überspitzt formalistisch wäre schliesslich, die Umschreibung der Haupttat mit den Begriffen «Drogenläufer» sowie «Gehilfenschaft zum Betäubungsmittel- handel» nicht genügen zu lassen. Es ist – wie auch die Vorinstanz eingeräumt hat – eindeutig, dass damit der Drogenhandel einer anderen Person gemeint ist. Dass dieser in der Regel ausserhalb der Wohnung stattfindet, ist vorliegend irrelevant, solange er durch die Beherbergung gefördert wurde. Hingegen geht aus der An- klageschrift nicht hervor, dass dieser Drogenhandel des Haupttäters (U.________) qualifiziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG gewesen sein soll. Dies ergibt sich erst mit Blick auf die edierte Anklageschrift resp. das edierte Urteil im Verfahren gegen den Haupttäter. Die Anklageschrift im vorliegenden Verfahren umschreibt dagegen den qualifizierten Fall weder im Sachverhalt (etwa auch bloss durch die Nennung quali- fizierter Drogenmengen), noch geht dieser implizit aus den aufgeführten anzuwen- denden Gesetzesbestimmungen hervor («Art. 25 i.V.m. Art. 19 BetmG»). Ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum qualifizierten Betäubungsmittelgesetz ginge demzufolge über die Anklage gegen den Beschuldigten hinaus und steht somit nicht zur Diskussion. 9.3. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift steht, ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte beherbergte den ihm vermittelten Drogenläufer U.________ vom 17 2. Dezember 2020 bis am 17. Dezember 2020 (gemäss Aussagen des Beschuldig- ten mit einem Unterbruch von 1-2 Tagen) bei sich zu Hause und erhielt von diesem im Gegenzug einen Teil der Miete (CHF 400.00; aus den Aussagen des Beschul- digte geht indes hervor, dass dies mehr als die Hälfte der Monatsmiete war) be- zahlt sowie Drogen zum Eigenkonsum. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Aufnahme von U.________ in seine Wohnung von dessen Drogenhandel wusste. Im Weiteren bringt die Verteidigung rechtliche Aspekte (Gehilfenschaftsstellung) vor. 9.4. Beweismittel Als Beweismittel stehen bezüglich dieses Sachverhalts nebst dem Facebook- Chatverlauf mit «V.________» (pag. 289 ff.) und dem edierten Urteil inkl. Anklage- schrift gegen U.________ (pag. 363 ff.) lediglich die Aussagen des Beschuldigten (pag. 187 ff.; 200 ff; 206 ff.; 262 ff.; 266 ff.; 507 ff.; 732 ff.) und diejenigen von U.________ (pag. 110 ff.; 126 ff.; 132 ff.; 160 ff.; 179 ff.) zur Verfügung. 9.5. Würdigung durch die Kammer Vorab ist festzuhalten, dass der in der Anklageschrift angegebene Zeitraum nicht mit demjenigen im Urteil gegen U.________ (pag. 717; vermeintliche Haupttat) übereinstimmt. Darin liegt indes kein Widerspruch begründet, zumal durchaus möglich ist, eine bereits zuvor begonnene Haupttat erst ab einem späteren Zeit- punkt gefördert zu haben. Dieser Punkt wurde durch die Verteidigung zurecht auch nicht gerügt. Vielmehr erachtete auch sie den angeklagten Sachverhalt in objekti- ver Hinsicht grundsätzlich als erstellt (vgl. pag. 745). Im Weiteren ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg wusste, dass der von ihm beherbergte U.________ ein Drogenläufer war. Während er anfangs behauptete, dies erst am Folgetag des Einzugs (pag. 189 Z. 74 f.) bzw. nach 1-2 Tagen (pag. 202 Z. 76) bemerkt zu haben, gab er später an, er habe anfangs nicht gewusst, dass U.________ in diesem Umfang dealte (pag. 270 Z. 165 f.: «Ich habe mir schon gedacht, es ist nicht ganz klar alles. Aber ich habe nicht gedacht, dass es so viel ist, das heisst, dass diese grossen Mengen verkauft werden» und «Ja, ich habe schon gedacht, dass er mit Drogen handelt»). Letzteres stimmt denn auch mit den Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung überein, wo er bestätigte, von Anfang an gewusst zu haben, dass U.________ mit «Drogen dealt», «Drogen verkauft», «ein kleiner Dealer» sei, der «ein bisschen etwas dealte», verbunden mit der wenig überzeugenden Aussa- ge, er habe aber nicht gewusst, dass er ein Drogendealer sei (pag. 512 Z. 24 ff. und 32 und 41). Im Rahmen derselben Einvernahme gab der Beschuldigte zudem im Widerspruch zu seinen früheren und auch späteren Aussagen, wonach U.________ ihm über einen Kollegen aus dem E.________(Restaurant) (X.________) vermittelt worden sei (pag. 189 Z. 72; pag. 192 Z. 210 f. und 217; pag. 202 Z. 67 f.; pag. 735 Z. 16), an, U.________ selbst habe ihn gefragt, ob er bei ihm wohnen könne (pag. 512 Z. 32). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte wiederum, von Anfang an vom Drogenhandel seines Mitbewohners gewusst zu haben und behauptete erstmals, es habe sogar «vielleicht so 4-5 Tage, eine Wo- che glaube ich» gedauert, bis er es schliesslich gewusst habe (pag. 735 Z. 16 ff.). 18 Die Kammer folgt den im Gesamtkontext überzeugendsten und mehrfach getätig- ten Aussagen des Beschuldigten, wonach er allenfalls nicht über das Ausmass, si- cherlich jedoch über die Tätigkeit von U.________ Bescheid wusste. Diese Version erscheint namentlich auch unter Einbezug der äusseren Umstände und der allge- meinen Lebenserfahrung resp. der Folgerichtigkeit am schlüssigsten: So muss aufgrund der (mit Ausnahme der erstinstanzlichen) konstanten Aussagen des Be- schuldigten davon ausgegangen werden, dass ihn ein Kollege aus dem E.________(Restaurant) angefragt hat, ob er für eine kürzere Zeit einen Kollegen bei sich zu Hause, notabene einem 30 Quadratmeter Studio (pag. 190 Z. 88) und für CHF 400.00 Mietanteil als Gegenleistung (bei einer Gesamtmiete von CHF 640.00, pag. 190 Z. 94, sprich für rund 2/3 der Miete) aufnehmen könne. Das E.________(Restaurant) bezeichnete der Beschuldigte, zu dieser Zeit selber ein Drogenkonsument, als «Drogenbar, totale Drogenbar», was ihm «natürlich» bereits nach dem ersten Tag, irgendwann im März 2020, klar gewesen sei (pag. 737 Z. 32 ff.; pag. 739 Z. 3). Vor diesem Hintergrund erscheinen einzig diejenigen Aussagen des Beschuldigten plausibel, wonach ihm bewusst war, dass der mit ihm auf 30 Quadratmeter lebende, den überwiegenden Teil der Miete bezahlende und ihm aus dem Umfeld einer Drogenbar und für eine kurzzeitige Beherbergung vermittelte Unbekannte mit dem Drogenhandel zu tun hatte. Dies stünde denn auch im Ein- klang mit der Aussage des Beschuldigten, wonach Y.________ (gemeint der Ver- mittler X.________) ihm U.________ gebracht und «gleichzeitig» den Kontakt zu «V.________», dem mutmasslichen Chef der Organisation, welcher den Beschul- digten ebenfalls als Drogenläufer einsetzte, hergestellt habe (pag. 197 Z. 452 f.). Dass diese Kontaktvermittlung tatsächlich im Zeitpunkt des Einzugs von U.________ und nicht erst später erfolgt ist, ist durch den Facebook-Chatverlauf belegt (pag. 289). Demnach kontaktierte «V.________» den Beschuldigten bereits am 2. Dezember 2020 (Tag des Einzugs) und teilte ihm mit, er habe seine Adresse von «X.________» erhalten. Der Beschuldigte schien von dieser Kontaktaufnahme keineswegs überrascht, was darauf hindeutet, dass er bereits vorgängig von X.________ über die anstehende Vermittlung mit dem Chef der Drogenbande in Kenntnis gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst abwegig und unglaubhaft, hätte dieselbe Person (X.________) dem Beschuldigten am gleichen Tag einerseits U.________ vermittelt und vorbeigebracht und andererseits den Kontakt zu «V.________», dessen Organisation auch U.________ angehörte, her- gestellt, ohne dass der Beschuldigte von der Involvierung von U.________ in die- selbe Drogenorganisation erfahren hätte. Dies umso mehr, als er die Drogen je- weils von ebendiesem U.________ erhalten hat. Es bleibt anzufügen, dass auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, weshalb bei diesem Vorwurf, anders als noch bei den Drogenmengen (vgl. E. 8.6.1. hiervor), auf die ersten Einvernahmen, anlässlich derer der Beschuldigte seine anfängliche Kenntnis bestritt, abgestellt werden sollte, wo es doch gerade diejenigen Einver- nahmen sind, die er später nicht mehr bestätigen wollte, da er (zumindest teilwei- se) gelogen habe (pag. 219 Z. 609; 262 Z. 3 f.). 9.6. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt 19 Aus den Aussagen und den äusseren Umständen ergibt sich für die Kammer ein- deutig und es ist mithin in beweismässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Einzugs von U.________ wusste, dass er einen Drogenläufer be- herbergte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Präzisierend ist fest- zuhalten, dass U.________ etwas mehr als die halbe Monatsmiete bezahlte. 10. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Ziff. I.4. der Anklageschrift) 10.1. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es im Dezember 2020 unterlassen zu ha- ben, den zuständigen Behörden zu melden, dass er U.________ gegen ein Entgelt bei sich beherbergte (pag. 402). 10.2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung durch die Kammer Der Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Wie hiervor bereits ausführlich darge- legt, hat der Beschuldigte nicht in Abrede gestellt, dass U.________ zwischen dem 2. Dezember 2020 und dem 17. Dezember 2020 mit einem zwischenzeitlichen Un- terbruch von 1-2 Tagen gegen Entgelt bei ihm gewohnt hat. Dies geschah, ohne dass der Beschuldigte eine entsprechende Meldung an die zuständige kantonale Behörde erstattet hätte (pag. 271 Z. 177 ff.; pag. 514 Z. 25 ff.). Dieser Sachverhalt steht denn auch im Einklang mit dem beantragten Freispruch des Beschuldigten, welcher sich einzig auf rechtliche Aspekte bezieht. Der angeklagte Sachverhalt ist ohne Weiteres erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 11.1. Theoretische Grundlagen und Vorbringen der Verteidigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 BetmG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 576 f.). In rechtlicher Hinsicht argumentierte die Verteidigung, die angeklagten Mengen seien nicht zu addieren, sondern mangels natürlicher Handlungseinheit jeweils selbständig und in echter Konkurrenz zu beurteilen. Entsprechend beantragte sie einen Schuldspruch wegen (bloss einfacher) Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Qualifikation und zur Hand- lungseinheit wie folgt korrekt dar: Weiss der Täter oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (mengenmässig qualifizierter Betäubungsmit- telhandel), droht Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Fall von Heroin ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 12 Gramm erreicht (BGE 20 145 IV 312 E. 2.1.1). Bei Kokain wird die Schwelle zum schweren Fall ab einer Menge von 18 Gramm reinen Stoffes erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe (Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungsein- heit oder eine Handlungsmehrheit besteht. Liegt eine Handlungseinheit vor, sind die einzeln um- gesetzten Drogenmengen zu addieren. Für diese, eine Handlungseinheit bildenden Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Mehrere Ein- zelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn meh- reren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zu- sammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel ver- äussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nach- geht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 267 vom 25.02.2021 Ziff.13.1; zum Ganzen FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Werden gleichzeitig mehrere verschiede- ne Betäubungsmittel wie Heroin oder Kokain verkauft, liegt aufgrund der Tateinheit nur eine Wi- derhandlung vor und es wird keine Konkurrenz begründet (BSK BetmG-HUG-BEELI, 2016, Art. 19 N 162). Weiterhin ist die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben, wenn je- mand gleichzeitig mehrere Päckchen mit bloss geringen Quantitäten von Betäu- bungsmitteln verkauft, die Gesamtmenge aber die Grenzwerte der Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG überschreitet. Dies gilt, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, auch dann, wenn sich die Widerhandlung auf verschiedenartige Betäubungsmittel bezieht. Verkauft mithin ein Täter bspw. Kokain und Heroin, fällt die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht schon dann weg, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum qualifizierten Fall nicht erreichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit dem Verkauf der verschiedenartigen Betäubungsmittel zusammen die Gesundheit vieler Menschen i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Gefahr gebracht wurde (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N 195 zu Art. 19 BetmG mit Hinweis auf HUG-BEELI, Kommen- tar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, 2016, N 876 f. zu Art. 19). Das Gesagte erlaubt es, die Mengen zusammenzuzählen, die jemand durch eine dauernde Handelstätigkeit umsetzt: Wer dauernd Betäubungsmittel entgegennimmt und weiter vertreibt, kann sich wohl kaum darauf berufen, sich jeden Tag wieder neu für seine Tätigkeit entschieden und sie immer wieder frisch in Angriff genom- men zu haben. Beim eher unregelmässigen Gelegenheitshändler kommt eine sol- che Zusammenfassung indes nicht in Betracht (FIOLKA, in: Die revidierten Strafbe- stimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1278). So scheidet eine Zusammenrechnung mangels einheitlichen Willensakts (aufgrund des immer wieder neu zu fassenden Vorsatzes) z.B. dann aus, wenn der Täter im Abstand von mehreren Monaten auf Bestellung von Kollegen immer einmal wieder kleinere Mengen an Betäubungsmitteln kauft und für Partys ausliefert (SCHLE- 21 GEL/JUCKER, a.a.O., N 196 zu Art. 19 BetmG, mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001 E. 2a). 11.2. Subsumtion Der Beschuldigte hat insgesamt ca. 25 g reines Kokain (ca. 85 g Kokaingemisch mit 30% Reinheitsgrad) und ca. 9.1 g reines Heroin (ca. 65 g Heroingemisch mit 14% Reinheitsgrad) übernommen, besessen, geliefert und verkauft bzw. Anstalten dazu getroffen. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen um sämtliche Tatbestandselemente. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit tat- bestandsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g BetmG. Bezüglich der mengenmässigen Qualifikation nach Abs. 2 Bst. a desselben Artikels hielt die Vorinstanz fest was folgt: Bezüglich der mengenmässigen Qualifikation geht das Gericht in Bezug auf die verschiedenen Beteiligungshandlungen von einer natürlichen Handlungseinheit aus, zumal sämtliche einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt zu beruhen scheinen und wegen des engen räum- lichen (schwergewichtig in G.________) und zeitlichen (etwas mehr als zwei Wochen) Zusam- menhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen, zumal sämtliche Einzelhandlungen in engem Zusammenhang mit dem Aufenthalt von U.________ beim Beschul- digten standen. Insofern sind die Einzelmengen zu addieren und es ist von einer Gesamtmenge von 85 Gramm Kokaingemisch bzw. 25 Gramm reinem Kokain und 65 Gramm Heroingemisch bzw. 9.1 Gramm reinem Heroin auszugehen. Da bei gleichzeitigem Verkauf von verschiedenen Betäubungsmitteln wie Heroin und Kokain von einer Tateinheit auszugehen ist, ist unerheblich, dass die Menge reinen Heroins die bundesgerichtliche Schwelle von 12 Gramm nicht erreicht. Insgesamt liegt klarerweise eine mengenmässig qualifizierte Begehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, da insbesondere hinsichtlich des Kokains (18 Gramm reines Kokain) die Schwel- le zur mengenmässigen Qualifikation überschritten ist. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Vorliegend beruhten die einzelnen Handlungen zweifelsohne auf einem einheitli- chen Entschluss und stellten mithin eine natürliche Handlungseinheit dar. Sämtli- che Lieferungen resp. Veräusserungen (wie auch das Anstalten treffen dazu) fan- den innerhalb zweier Wochen, in denen U.________ bei ihm wohnte, statt. Die ge- lieferten bzw. veräusserten Drogen stammten denn auch grossmehrheitlich von U.________ und mithin von derselben Quelle. Der enge zeitliche und sachliche Zu- sammenhang ist evident. Zufolge natürlicher Handlungseinheit sind die einzelnen Mengen wie auch die beiden Drogen zu addieren und es resultiert eine qualifizierte Menge i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst ohne Addition der beiden Drogen zumindest für das Kokain allein der Schwellenwert zum qualifizierten Handel erreicht ist, die vom Beschuldigten bean- tragte Verurteilung damit ohnehin nicht infrage kommt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte wird folglich in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG der Widerhandlung gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 2. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020 in C.________(Ort), beim Bahnhof D.________(Ort), im E.________(Restaurant) und vor dem Hotel F.________ in G.________ (Ort), schuldig gesprochen. Infolge der 22 qualifizierten Begehung bleibt es bei einem einzigen Schuldspruch für sämtliche Tathandlungen. 12. Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG 12.1. Theoretische Grundlagen Der besseren Übersicht halber werden die von der Vorinstanz korrekt dargelegten theoretischen Grundlagen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 578 ff.) erneut wiedergegeben. Als Gehilfe ist nach Art. 25 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkeh- ren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung er- höhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wä- re (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstüt- zen, und, dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_836/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Drit- ten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3 mit Hinweisen). Als Gehilfe strafbar ist etwa, wer eine Wohnung als Drogenversteck (BGE 119 IV 266 E. 3c S. 270) oder eine Garage zur Lagerung von Drogen zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesgerichts 6P.110/2004 vom 21. Dezember 2004 E. I.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 182 vom 26. November 2021 E. 10.2: Zur- Verfügung-Stellung einer Wohnung als sicherer Hafen für Aufbewahrung, Verarbei- tung und Vorbereitung zur Veräusserung). Auch der wissentliche mehrmalige Transport von Drogenläufern mit dem Taxi ist strafbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 1.3) und das Chauffieren des Ehemanns kann ebenfalls darunterfallen, wenn die Fahrten sichtlich den alleinigen Zweck haben, Drogen abzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 7). Die Lehre sieht bei der Erfüllung von vertraglichen Pflichten und bei so- genannten Alltagshandlungen wie etwa dem Vermieten einer Wohnung zu üblichen Konditionen verschiedene Einschränkungen der Strafbarkeit der Gehilfenschaft vor und verlangt zuweilen etwa direkten Vorsatz ersten Grades betreffend die Gehil- fenschaft (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 25 zu Art. 19 BetmG m.H.). Keine Rechts- pflicht besteht gegenüber einem Wohnungspartner, diesem den Drogenhandel in der gemeinsamen Wohnung zu verbieten oder zu verhindern. Hingegen liegt zu- mindest gemäss HUG-BEEli Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelhandel vor, wenn 23 ein Wohnungsinhaber seine Wohnung Drittpersonen für illegale Betäubungsmittel- handlungen überlässt (HUG-BEELI, a.a.O., N 154 Art. 19 m.w.H.). Die Frage, inwie- weit sogenannte «Alltagshandlungen» eines Gehilfen straflos sein sollen, hat das Bundesgericht zwar schon angeschnitten, aber jeweils offengelassen (so auch Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich, SB170055 vom 14. August 2018 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 265 E.2c/aa). Ergänzend sind als Beispiele das Zurverfügungstellen von Autos oder Wohnungen für den Drogenhandel oder das Durchführen von Fahrtdiensten zu erwähnen, wo- bei sogar die Mittäterschaft nicht ausgeschlossen ist (HUG-BEELI, a.a.O., N 456 zu Art.19 BetmG). 12.2. Subsumtion Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Betäubungsmittelhandel von U.________ die Voraussetzung für die Gehilfenschaft der limitierten Akzessorietät (vorsätzliches und mind. versuchtes, tatbestandsmässiges und rechtswidriges Vergehen oder Verbrechen als Haupttat) erfüllt ist. Wie bereits zum Anklagegrundsatz ausgeführt, ist vorliegend – da nicht angeklagt – unerheblich, ob die Wohnung für den (internen) Drogenhandel zur Verfügung ge- stellt wurde. Die Anklage wirft dem Beschuldigten die Förderung des Betäubungs- mittelhandels von U.________ einzig durch dessen Beherbergung vor. Die aus dieser Beherbergung fliessende Förderung des Betäubungsmittelhandels ist eine andere als diejenige durch das Überlassen der Wohnung zum Drogenhandel. Mit der Beherbergung wird es dem Drogenläufer bekanntermassen, wie von der Vor- instanz und auch hiervor bereits ausgeführt, ermöglicht, von einem fixen und billi- gen Standort aus und aus dem Verborgenen heraus zu agieren («sicherer Hafen»). Sie sichert dem Drogenläufer darüber hinaus eine gewisse Anonymität zu. Der Drogenläufer profitiert von einem bestehenden Mietverhältnis eines anderen und muss sich dadurch nach aussen hin nicht ausweisen, wie er es mitunter bei einem regulären Mietverhältnis oder in einem Hotel tun müsste. Der Drogenläufer wird damit aus der Öffentlichkeit genommen und kann unbemerkt und ungestört dem (in casu ausserhalb der Wohnung stattfindenden) Drogenhandel nachgehen, was letztlich das Ziel einer solchen durch eine kriminelle Organisation veranlassten Un- terbringung darstellt (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 E. 1.3.1.). Kommt hinzu, dass eine solche Beherbergung den kurzen und unkomplizierten Einsatz verschiedener Drogenläufer erleichtert und dadurch ein bedeutender administrativer Aufwand erspart bleibt. Die Beherbergung eines Dro- genläufers (notabene bei einem Konsumenten, der gleichzeitig mit Betäubungsmit- teln versorgt wird und insofern gewissermassen vertrauenswürdig und vom beher- bergten Drogenläufer abhängig ist) kann folglich – wie auch die Vorinstanz aner- kannt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die gängige Praxis be- kräftigt hat – durchaus als wesentlicher Bestandteil des modus operandi von krimi- nellen Drogenringen und insofern per se als Förderung des Drogenhandels ange- sehen werden. Wäre dem nicht so, hätte sich dieses Vorgehen in der Praxis kaum durchgesetzt. Der Beitrag des Beschuldigten war nach dem Gesagten für die Haupttat auch ohne weiteres kausal. 24 Die bewusste Beherbergung ist mithin durchaus vergleichbar mit der Vornahme von Taxidiensten, welche dem Drogendealer ebenso den nach aussen möglichst unbemerkten resp. ungestörten, unkomplizierten und effizienten Drogentransport ermöglichen sollen. Hingegen unterscheidet sich die bewusste Beherbergung – wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist – von den straflosen Alltagshandlungen, wie et- wa dem Vermieten einer Wohnung, die anschliessend zum Drogenhandel benutzt wird, oder aber dem Auszahlen des Lohnes durch den Arbeitgeber im Wissen dar- um, dass dieser auch für Haschischgeschäfte verwendet wird (vgl. hierzu SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N 25 zu Art. 19 BetmG). Immerhin hat der Beschuldigte in ca- su von der Förderung der Haupttat mitprofitiert, hat er doch für die Beherbergung einen grossen Anteil an die Miete sowie Drogen zum Eigenkonsum erhalten. Damit unterschiedet sich der vorliegende Fall wesentlich vom blossen Vermieter, welcher die Miete ebenso von einem Mieter erhalten würde, der keinen Drogengeschäften nachgeht. Die Beweiswürdigung hat schliesslich ergeben, dass der Beschuldigte U.________ im Wissen um dessen Tätigkeit und willentlich bei sich beherbergte. Der Beschul- digte wusste zudem, dass sein Tatbeitrag die Haupttat förderte, was er auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Zumal eine Gehilfenschaft zum qualifizierten Betäubungsmittelhandel mit Blick auf den Anklagegrundsatz ausscheidet, kann of- fenbleiben, ob der Beschuldigte um die Menge der von U.________ veräusserten Betäubungsmittel wusste. Der Beschuldigte hat damit einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und die Haupttat von U.________ wissentlich und willentlich gefördert. Er ist folglich der Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel nach Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 13. Konkurrenzen Vorliegend stellt sich – zumal beide Delikte in Zusammenhang mit dem Drogen- handel von U.________ stehen – die Konkurrenzfrage zwischen dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel (begangen als Täter) und der Gehilfenschaft zum Betäu- bungsmittelhandel von U.________. Täter- und Gehilfenschaft schliessen sich vorliegend entgegen der Meinung der Verteidigung nicht a priori aus. Der Beschuldigte hat vorliegend selber Drogen ge- liefert und veräussert, wofür er als Täter verurteilt wird. U.________ hat seinerseits Drogenhandel betrieben, den der Beschuldigte mit der Beherbergung gefördert hat. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass der Beschuldigte für dieselbe Tat nicht Täter und Gehilfe zugleich sein kann. Gehilfe kann der Beschuldigte ent- sprechend nicht auch bei denjenigen Drogengeschäften gewesen sein, für die er erwiesenermassen bereits als Täter einzustehen hat. Soweit sich die Drogenge- schäfte von U.________ folglich mit dem Schuldspruch gegen den Beschuldigten gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift überschneiden, besteht mithin unechte Konkur- renz; die Täterschaft konsumiert die Gehilfenschaft (vgl. FORSTER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 63 zu Vor Art. 24 StGB). Zu sämtlichen von U.________ getätigten Drogengeschäften, an welchen der Beschuldigte zwar nicht 25 als Täter beteiligt war, die er jedoch gleichwohl durch die Beherbergung von U.________ gefördert hat, besteht demgegenüber echte Konkurrenz. 14. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz 14.1. Theoretische Grundlagen und Anträge der Parteien Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG wird mit Busse bestraft, wer die An- oder Ab- meldepflichten nach Art. 10-16 verletzt. Die vorliegend interessierende Meldepflicht von entgeltlichen Beherbergungen ergibt sich aus Art. 16 AIG. Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zu- ständigen kantonalen Behörde melden muss. SPESCHA hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Mel- depflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Ho- tel- und Parahotelbetriebe, gelte (SPESCHA, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16). Die von der Vorinstanz zitierten UEBERSAX et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nen- nen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (UEBERSAX et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85). Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in diesem Punkt infolge fehlender Gewerbsmässigkeit einen Freispruch. Letztere brachte vor, es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Mietverhältnis auszugehen, nicht aber von einer gewerbsmässigen, meldepflichtigen Beherbergung. 14.2. Subsumtion Der Beschuldigte wollte die Beherbergung offensichtlich nicht berufsmässig (bzw. in Anlehnung an die strafrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit «nach Art ei- nes Berufs») betreiben. Entsprechend ist die vorliegende Beherbergung weder mit einem Hotel noch bspw. mit einem Airbnb zu vergleichen. Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum ei- nen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Dro- gen zum Eigenkonsum übergab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Gewerbsmässigkeit sprechen oder einen Vergleich mit einem Hotel, Para- hotel, Airbnb o.Ä. zulassen würden. Mangels gewerbsmässigen Handelns traf den Beschuldigten mithin keine Meldepflicht; Art. 16 AIG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift freizusprechen. 15. Fazit Der Beschuldigte wird der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Weitergabe, Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung von ca. 65 g Heroingemisch (14% Reinheitsgrad; ca. 9.1 g reines Heroin) sowie durch Weitergabe und Veräusserung von ca. 85 g Kokaingemisch (30% Reinheitsgrad; ca. 25 g reines Kokain) sowie der Gehilfenschaft zur (einfa- chen) Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Hinzu kommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Geldwäscherei sowie wegen Übertretungen gegen das BetmG (Ziff. II.2. und 3. des 26 erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Hingegen wird der Beschuldigte freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 19 Abs. 2 BetmG dahingehend revidiert, als die Freiheitsstrafe (die nach wie vor nicht unter einem Jahr betragen kann) nicht mehr mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 19 Abs. 2 BetmG durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Von der Möglichkeit ei- ner kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden, so- dass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folg- lich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Grundalgen der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilbegrün- dung, pag. 585 f.). 17. Strafrahmen Wie soeben ausgeführt, ist für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung ge- gen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, auszusprechen. Die Gehilfenschaft zu den Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist, wie auch die Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Erstere ist aufgrund der Gehilfenschaft zu mildern (Art. 25 StGB). Für den Besitz und den Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hingegen eine Busse von höchstens CHF 10'000.00 aus- zufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrer Strafzumessung den ordentlichen Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 aBetmG unterschritten und in Abweichung von der dort festgelegten Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr (konkret von 11 Monaten) ausgesprochen. Sie erachtete dies aufgrund der knappen Überschreitung der Schwellenwerte für den qualifizierten Fall sowie der weiteren verschuldens- und strafmindernden Umstände ohne Weiteres als zulässig (S. 30 und 34 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 und 593). Die tat- und täterangemessene 27 Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrah- mens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzie- rende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat das Gericht zu entscheiden, in welchem Umfang es den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will (Urteil 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3. insb. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich namentlich in den gesetzlich vorgesehe- nen Fällen stellen (vgl. etwa Art. 48 und 48a StGB). Die Vorinstanz nennt solche ausserordentlichen Umstände nicht. Gesetzliche Strafmilderungsgründe sind denn auch keine ersichtlich, insbesondere ist die An- wendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. b aBetmG nicht angezeigt (siehe nachfolgend). Das kumulative Vorliegen von gewöhnlichen Strafminderungsgründen nach Art. 47 StGB und nur knapp im qualifizierten Bereich liegende Drogenmengen rechtferti- gen eine solche Unterschreitung des Strafrahmens nicht. Dies bereits deshalb nicht, als der Beschuldigte mit zwei verschiedenen Betäubungsmittel handelte und eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens vorliegend bei Weitem nicht dem Rechtsempfinden widerspräche. Ein möglicher (fakultativer) Strafmilderungsgrund könnte bezogen auf die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das BetmG höchstens in Art. 19 Abs. 3 Bst. b aBetmG erblickt werden, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig wäre und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte die- nen sollen. Der Begriff der Abhängigkeit ist dabei nach der ICD-10-Klassifikation der World Health Organization (WHO) zu verstehen; ein schädlicher Gebrauch reicht nicht aus (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 247 zu Art. 247 BetmG). Der Betäubungsmittelabhängige muss sodann das Dealen einzig und allein zur Finan- zierung seiner eigenen Sucht betreiben (HUG-BEELI, a.a.O., N 1183 und 1188 zu Art. 19 BetmG, wonach der Strafmilderungsgrund nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn ein Teil des Erlöses aus dem Drogenhandel zugleich für die Finanzie- rung des Lebensunterhaltes verwendet wird). Vorliegend kann gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten weder von einer er- wiesenen und mithin strafmilderungswürdigen Abhängigkeit noch von einer aussch- liesslichen Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums ausgegangen werden (etwa pag. 189 Z. 36: «ein bisschen Heroin und sehr selten Kokain. Heroin auch selten» und 53 ff.: «Kokain konsumiere ich ca. 1 Mal pro Monat. Heroin kon- sumiere erst ich seit den letzten drei Monaten. Früher war es zwei bis drei Mal pro Woche und seit der letzten Woche war es täglich» [Anmerkung der Kammer: Aus- sage vom 17. Dezember 2020]; pag. 262 f., wonach der Entzug im Gefängnis «nicht so schlimm» gewesen sei, er habe 3-4 Tage durchgehalten; pag. 212 Z. 297 28 f.: auf Frage, was er mit den CHF 850.00 aus dem Drogenverkauf gemacht habe, «[…]. CHF 150.00 waren für mich. Ich habe damit Lebensmittel gekauft»). Die Stra- fe nach Art. 19 Abs. 2 aBetmG ist nach dem Gesagten innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. 18. Bestimmung der Strafart und schwerstes Delikt Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG sind aufgrund des gesetzli- chen Rahmens zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Für die Geldwäsche- rei und die Gehilfenschaft zu den Widerhandlungen gegen das BetmG kommt hin- gegen sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht. Das Gericht kann unter anderem dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind als schlecht zu bezeichnen. Seine fortdauernde Arbeitslosigkeit ist selbstverschul- det. Wie er oberinstanzlich zu Protokoll bestätigte, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, nach seiner Rückkehr nach Deutschland einer geregelten Arbeit nachzugehen und ein monatliches Einkommen zu erzielen. Sein diesbezügliches offenkundiges Desinteresse lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre. Der Beschuldigte lebt sodann nicht mehr in der Schweiz und wird dies bereits aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung für mindestens die nächsten fünf Jahre nicht mehr tun. Wie bereits der Zustellver- such der Vorladung gezeigt hat (vgl. E. 3 hiervor), ist der Beschuldigte denn auch in Deutschland nur schwer zu erreichen und bei der Gemeinde nicht gemeldet (pag. 733 Z. 16). Kommt schliesslich hinzu, dass er sich auch in der Vergangenheit von bloss monetären Strafen nicht abschrecken liess (vgl. pag. 689 ff.). Unter die- sen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden könnte. Es ist mithin für sämtliche Delikte (mit Ausnahme der Übertretung) eine Freiheits- strafe auszusprechen, womit aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Konsumwiderhandlungen ist mangels Gleichartigkeit der Strafe keine Ge- samtstrafe mit den übrigen Delikten zu bilden, stattdessen aber eine kumulative Übertretungsbusse auszufällen. Die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG stellt sowohl abstrakt wie auch konkret das schwerste Delikt dar. 19. Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 19.1. Objektive Tatschwere Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Dro- genmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, 29 a.a.O., N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47 StGB). Die Drogenmenge darf auf- grund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal strafer- höhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 aBetmG geführt hat. Hingegen darf in- nerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Aus- mass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Wie die Vorinstanz zieht auch die Kammer praxisgemäss die sogenannte «Tabelle Hansjakob» (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungs- hilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund wei- terer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur ver- schuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorge- hens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). Ebenfalls der Vorinstanz folgend wird in casu von einem Tatverschulden im unters- ten Bereich ausgegangen: Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt – innerhalb der Bandbreite des schwe- ren Falls i.S.v. Art. 19 Abs. 2 aBetmG – leicht. Die bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwerte wurden nur leicht überschritten und der Beschuldigte handelte nur über einen kurzen Zeitraum hinweg. In Anwendung der «Tabelle Hansjakob» auf die Menge von 9.1 g reinen Heroins und 25 g reinen Kokains ergibt sich ein Straf- mass von 16 Monaten (1 Jahr und 4 Monate). Eine leichte Erhöhung um 1 Monat erfolgt, weil der Beschuldigte mit zwei verschiedenen Drogen gehandelt hat, was den Adressaten- und mithin den Kreis der gefährdeten Personen erhöhte. Entge- gen der Vorinstanz erfolgt hingegen kein Abzug für das blosse Anstaltentreffen (fa- kultativer Strafmilderungsgrund nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG, Kann- Vorschrift), zumal die Übergabe des sichergestellten Heroins einzig deshalb schei- terte, weil der Beschuldigte verhaftet wurde. Hingegen wird die hierarchisch unter- geordnete Stellung (ohne Weisungsbefugnis) des Beschuldigten im System «V.________» strafmindernd berücksichtigt. Die objektive Tatschwere beträgt damit 15 Monate Freiheitsstrafe. 19.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum selbst Drogenkonsument war und es sich zumindest teilweise um einen Fall von Beschaffungskriminalität handelte. Insofern war die Vermeidbarkeit herabgesetzt. Es ist indes zu erwähnen, dass der Beschuldigte gleichzeitig arbeitstätig war, er zur Finanzierung seines Konsums folglich nicht auf den Drogenhandel angewiesen gewesen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb ein geringer Abzug von 2 Monaten. Die direktvorsätzliche Tatbegehung ist sodann neutral zu werten. 19.3. Fazit Tatkomponenten 30 In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von 13 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. 31 20. Asperation für die weiteren Delikte 20.1. Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG Der Beschuldigte hat an der fraglichen Haupttat (lediglich) als Gehilfe mitgewirkt, was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 StGB). Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. In wel- chem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbei- trägen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS, a.a.O., Rn. 197). Die durch den Beschuldigten unterstützte Haupttat lag selbst nach Abzug des be- reits über den Schuldspruch wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandel abgegol- tenen Unrechtsgehalts im Bereich des mengenmässig schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. pag. 726). Das Verschulden des Haupttäters ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 BetmG (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstra- fe) hoch anzusetzen. Zu berücksichtigen ist insbesondere die relativ kurze, aber in- tensive Dauer, sowie die zwei gehandelten Drogenarten. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die effektiv ausgesprochene Strafe von 13 Monaten (pag. 717) nicht repräsentativ ist, zumal sie im abgekürzten Verfahren erfolgt ist. Das Verschulden des Beschuldigten als Gehilfe wiegt in Relation zum Verschulden des Haupttäters leicht. Der Beitrag des Beschuldigten beschränkte sich auf die blosse Beherbergung eines Drogenläufers für eine kurze Dauer; weitere Handlun- gen liegen nicht vor. Der Drogenläufer wurde ihm dabei von einem Dritten vermittelt und direkt vor die Haustüre «gestellt». Die kriminelle Energie des Beschuldigten hielt sich folglich in Grenzen. Es wären sodann weitaus umfangreichere und schwerwiegendere Unterstützungshandlungen denkbar gewesen. Insbesondere förderte der Beschuldigte mit der Beherbergung von U.________ dessen Betäu- bungsmittelhandel weniger stark, als er dies beispielsweise mit Fahrtdiensten an die Übergabeorte getan hätte. In subjektiver Hinsicht ist sodann wiederum die be- schränkte Vermeidbarkeit aufgrund des eigenen (schädigenden) Konsumverhal- tens des Beschuldigten mindernd zu berücksichtigen. Die Strafe des Gehilfen ist nach dem Gesagten nach Art. 25 StGB stark zu mildern; für dessen konkreten Bei- trag erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Die Strafe von 6 Monaten wird im Umfang von 2/3, mithin 4 Monaten, an die Ein- satzstrafe asperiert. Diese beträgt neu 17 Monate Freiheitsstrafe. 20.2. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat die Strafe wie folgt zugemessen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.): Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist in erster Linie die Rechtspflege, mithin die Durch- setzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungs- losen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 145 IV 335 E. 3.1; 129 IV 322 E. 2.2.4). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder er- schwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Der Beschuldigte machte sich der Geldwäscherei mit einer Deliktssumme von insgesamt 32 CHF 2'304.80 schuldig. Damit liegt ein geringer Deliktsbetrag vor. Auch ist der Beschuldigte nicht besonders raffiniert vorgegangen. So hat er unter Verwendung seiner echten Identität versucht, Bargeld via H.________ nach I.________ zu schicken. Dabei hat er jeweils das Geld und die An- weisungen von U.________ erhalten. Dass die zweite Überweisung zurücküberwiesen wurde und es sich diesbezüglich lediglich um einen Versuch handelt, wird lediglich minimal verschuldensmin- dernd berücksichtigt, zumal der Beschuldigte alles Notwendige unternommen hat, um das Geld zu überweisen und das Geld lediglich von H.________ zurücküberwiesen wurde, was einer Ver- schleierung des paper trails schon sehr nahe kommt. Es ist insgesamt von einem leichten objekti- ven Tatverschulden auszugehen, was vorliegend 45 Tagen Freiheitsstrafe entspricht. Für die subjektive Tatkomponente kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.3.1.2 hiervor), welche hier sinngemäss ebenfalls gelten. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatkomponente somit leicht verschuldensmindernd (5 Tage Freiheitsstrafe) aus. Insgesamt ist aufgrund des Ausgeführten bezüglich der Geldwäschereihandlungen von einem leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Angemessen erscheint dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen der Vorinstanz insofern an, als das Verschulden in objektiver Hinsicht gerade angesichts des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags und des wenig raffinierten und aufwendigen Tatvorgehens leicht wiegt. Die objektive Tatschwere rechtfertigt für sich eine Strafe von 45 Strafeinhei- ten. Hingegen erfolgt in Abweichung zur Vorinstanz weder eine Milderung für die bloss versuchsweise Begehung noch eine Minderung auf der subjektiven Seite für die bedingte Vermeidbarkeit der Tat. Bezüglich ersterer ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, dass der Beschuldigte alles unternommen hat, um den Taterfolg eintreten zu lassen. Dieser blieb einzig deshalb aus, weil das Geld ohne Zutun des Beschul- digten von der H.________ zurücküberwiesen wurde. Dieser vollendete Versuch rechtfertigt nach Ansicht der Kammer vorliegend keine fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Minderung bei der subjektiven Tatschwere unter- bleibt sodann, da nicht einzusehen ist, inwiefern der Drogenkonsum des Beschul- digten die Vermeidbarkeit der Geldwäscherei beeinträchtigt hätte. Dem Beschuldig- ten als Drogenkonsument wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Geld nicht per H.________ nach I.________ zu schicken. Die Kammer erachtet eine Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang von 2/3, aus- machend 1 Monat, an die Einsatzstrafe angerechnet, welche neu 18 Monate Frei- heitsstrafe beträgt. 21. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten ausführlich dargelegt und – soweit nicht die Vorstrafen betreffend – neutral bewertet. Darauf kann verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 590 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben denn auch zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausgeführt hat, ist der Beschuldigte zumindest in Deutschland vorbestraft. Die Vorstrafen sind indes grösstenteils weder einschlägig noch betref- 33 fen sie schwerwiegende Delikte. Es rechtfertigt sich hierfür eine lediglich leichte Er- höhung der Strafe um 2 Monate. Die «Vorstrafe» aus der Schweiz datiert sodann zwar vom 7. Dezember 2020, wurde dem Beschuldigten jedoch erst am 31. De- zember 2020 und mithin erst nach dem vorliegend relevanten Deliktszeitraum eröffnet und wird mithin nicht mitberücksichtigt. Sodann wird analog zur Vorinstanz ein Geständnisrabatt von 3 Monaten gewährt. Der Beschuldigte war zu weiten Tei- len geständig; einzig bezüglich der Mengen und seiner Kenntnis um die Funktion von U.________ hat er seine Aussagen mehrfach angepasst und frühere Aussa- gen später wieder bestritten. Nichtsdestotrotz zeugte sein Geständnis von Reue und Einsicht und seine Aussagen haben das Verfahren vereinfacht, weshalb eine Minderung in diesem Umfang gerechtfertigt erscheint. Die Täterkomponenten führen mithin zu einer Strafreduktion von 1 Monat. 22. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Haftanrechnung Die Einsatzstrafe von 13 Monaten für die mengenmässig qualifizierten Widerhand- lungen gegen das BetmG wurde um 4 Monate für die Gehilfenschaft zum Betäu- bungsmittelhandel sowie um 1 Monat für die Geldwäscherei erhöht. Von den dar- aus resultierenden 18 Monaten wurde für die Täterkomponenten 1 Monat abgezo- gen, womit die dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Gesamtfrei- heitsstrafe 17 Monate beträgt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sowie die vorläufige Fest- nahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von 1 Tag werden in vol- lem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 23. Vollzugsform und Probezeit Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen ausführlich dargelegt und ihre Überlegungen zur Legalprognose eingehend begründet; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593 ff.). Ihr ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, dies je- doch zum überwiegenden Teil nicht einschlägig. Der Beschuldigte hat sich sodann seither soweit ersichtlich wohlverhalten. Dem Beschuldigten kann folglich keine un- günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe bedingt auszusprechen ist. Die deutschen Vorstrafen rechtfertigen indes eine leicht über dem Minimum liegen- de Probezeitdauer von 3 Jahren. 24. Übertretungsbusse für die Konsumwiderhandlungen und teilweise retrospektive Konkurrenz Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, beging der Beschuldigte den überwie- genden Teil der Konsumwiderhandlungen (Schuldspruch gemäss Ziff. II.3. des vor- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 529; von Februar 2020 bis am 17. Dezember 2020), bevor der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 für eine ebensolche Widerhandlung zu einer Busse und mithin zu einer gleichartigen Strafe verurteilt wurde (pag. 694 f.). Andere Konsumwiderhandlungen gemäss derselben Dispositivziffer fanden hingegen nach dem genannten Strafbefehl statt. Es liegt damit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Infolgedessen ist für die vor dem 34 Strafbefehl liegenden Konsumwiderhandlungen eine sog. Teilzusatzstrafe zum be- sagten Urteil auszusprechen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon bloss ein Teil vor der Verur- teilung wegen anderer Taten begangen wurde (sog. teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1, E. 1). Die Kammer erachtet für die den überwiegenden Teil ausmachenden Konsumwiderhandlungen vor der rechtskräftigen Verurteilung (Ersturteil) eine Einsatzstrafe von CHF 400.00 als angemessen. Die im Ersturteil rechtskräftig fest- gesetzte Busse für die Konsumwiderhandlungen beträgt sodann nicht wie im Strafregister aufgeführt CHF 400.00, sondern lediglich CHF 100.00. Die Differenz von CHF 300.00 entstammt der mit gleichem Strafbefehl ausgesprochenen Verbin- dungsbusse für die Drohung (vgl. der Strafbefehl vom 7. Dezember 2020 in den Beilageakten BM 20 44681). Die vorliegende Strafe wiegt schwerer als die bereits rechtskräftige, weshalb sie als Einsatzstrafe fungiert und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB durch die Erststrafe angemessen zu erhöhen ist. Aufgrund des engen Zusammenhangs wird die Erststrafe um 50%, mithin CHF 50.00, an die Einsatz- strafe asperiert. Von der so gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe von CHF 450.00 ist die rechtskräftige Erststrafe von CHF 100.00 abzuziehen. Es resul- tiert eine Zusatzstrafe von CHF 350.00 (für die Widerhandlungen vor dem rechts- kräftigen Ersturteil). Für die nach dem Ersturteil begangenen Konsumwiderhand- lungen (kürzerer Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020) erach- tet die Kammer eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Die beiden ausgesprochenen gleichartigen Strafen (beides Bussen) sind zu addie- ren, womit eine (teilweise) Zusatzstrafe von CHF 450.00 resultiert (CHF 350.00 + CHF 100.00). Die Busse ist zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird sodann auf 5 Tage festge- setzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 25. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird im Ergebnis zu einer bedingt zu vollziehenden Gesamtfrei- heitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Übertretungsbusse von 35 CHF 450.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2020, verurteilt. V. Landesverweisung 26. Theoretische Grundlagen und Anlasstat (Art. 66a Abs. 1 StGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung (inkl. Prüfung des Freizügigkeitsabkommens) korrekt wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (S. 37 f. und 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 596 f. und 599 f.). Wie sie zudem zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte polnischer Staatsbürger und wurde vorliegend zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verurteilt. Es ist somit vorbehältlich eines schweren persönlichen Här- tefalls obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen. 27. Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) Die Vorinstanz hat die einzelnen Elemente des schweren persönlichen Härtefalls wie folgt dargelegt (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 598): Der Beschuldigte wurde am ________1981 in Z.________, Polen, geboren (p. 187). Er ist in Po- len bei seiner Mutter, später bei seiner Grossmutter und verschiedenen Tanten aufgewachsen. Er hat zwei Halbgeschwister. Nachdem der Beschuldigte in Polen die Schule besuchte und nach ei- genen Angaben eine zweijährige Lehre als AA.________ absolvierte, emigrierte er im Alter von 17 Jahren in die USA, wo er den Beruf des AB.________ erlernte, ohne jedoch einen Abschluss zu machen. Bevor der Beschuldigte im Februar 2020 in die Schweiz einreiste, wohnte er in Deutschland (p. 190 Z. 81 ff.), wo er mit seiner damaligen Partnerin ein Kind hat. Das Kind und die Mutter leben in O.________ (p. 188 Z. 23). Zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 17.12.2020 ging der Beschuldigte keiner Arbeitstätigkeit nach. Zuvor arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als AB.________, namentlich bei der Firma AC.________ in AG.________ und der Firma AD.________AG in AE.________ (p. 191 Z. 129 ff.). Somit hielt sich der Beschuldigte relativ kurz in der Schweiz auf und war auch nicht besonders integriert. Seine Kontakte in der Schweiz be- schränkten sich primär auf ehemalige Arbeitskollegen (p. 509 Z. 31 ff.). Die familiären Verhältnis- se, die Anwesenheitsdauer, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Persönlichkeitsent- wicklung und der Grad der Integration stehen einer Landesverweisung folglich nicht entgegen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass (vgl. auch p. 507 Z. 21) und steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Gemäss Aussa- gen des Beschuldigten sind AB.________ immer gesucht (p. 511 Z. 33 f.). Der Beschuldigte lebt aktuell in O.________, Deutschland, und geht dort einer geregelten Arbeit als AB.________ nach. Er hat Aussicht auf ein unbefristetes Anstellungsverhältnis. Auch wohnen seine Ex-Partnerin und das gemeinsamen Kind in O.________ (p. 508). Für ihn ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland, resp. in einem anderen EU-Staat somit problemlos möglich, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Somit spricht auch dieser Aspekt nicht gegen eine Landesverweisung. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Dies ist oberinstanzlich zu bestätigen: An den persönli- chen Verhältnissen hat sich seither nichts zu Gunsten des Beschuldigten verän- dert. Der Beschuldigte lebt nach wie vor in O.________ (Deutschland), wo er nach eigenen Angaben guten Kontakt zu seiner ehemaligen Partnerin pflege und viel mit 36 seinem mittlerweile 8-jährigen Sohn unternehme (pag. 732 Z. 33 ff.; pag. 733 Z. 26). Beide sind ebenfalls in Deutschland ansässig. Einer geregelten Arbeit geht der Beschuldigte derzeit nicht nach, wobei er hierfür das hiesige Verfahren resp. eine allfällige zu vollziehende Freiheitsstrafe verantwortlich macht (pag. 732 Z. 37 ff., wonach es schade sei, wenn er nach wenigen Monaten die Arbeit abbrechen und in den Knast gehen müsse). Die Arbeit, welcher er während des erstinstanzli- chen Verfahrens noch nachging, hat er offenbar gekündigt (pag. 733 Z. 6 f.). Seit 6- 8 Monaten beziehe er nun Sozialleistungen und die Wohnung werde durch das Jobcenter bezahlt (pag. 733 Z. 10). Der Beschuldigte ist zudem nach wie vor ge- sund (pag. 734 Z. 9). In der Schweiz hielt er sich seit seiner Ausreise Anfang 2022 und mit Ausnahme der jeweiligen Verhandlungstage nicht mehr auf (pag. 734 Z. 30 f.) und hat mit Ausnahme eines guten Kollegen, mit welchem er gelegentlich per Telefon kontakt habe (pag. 734 Z. 34), keine Kontakte in die Schweiz. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei er direkt nach Polen gereist (pag. 734 Z. 31). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz weder Wohnsitz hat noch über eine Arbeitsstelle, einen Freundeskreis oder eine Familie verfügt. Zumindest Ersteres und Letzteres ist in Deutschland der Fall. Für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat sich der Beschuldigte letztlich nicht mehr interessiert, reiste er doch Anfang 2022 nach Deutschland aus (pag. 734 Z. 24 f.), wo er sich bis heute aufhält. Von einer Integra- tion oder einem Interesse am «Verbleib» in der Schweiz kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hat sich der Beschuldigte in Deutschland niedergelassen und sich dort wiedereingegliedert. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor und eine Interessenabwägung kann unterbleiben. 28. Freizügigkeitsabkommen (Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB) In einem zweiten Schritt beurteilte die Vorinstanz korrekterweise die Frage, ob dem Aussprechen einer Landesverweisung völkerrechtliche Verträge, namentlich das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (FZA; SR 0.142.112.681), entgegensteht. Sie erwog hierzu Folgendes: Der Beschuldigte ist polnischer Staatsbürger, weshalb das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einschlägig ist (vgl. Art. 1 FZA). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverwei- sung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) ge- fährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto nied- riger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 2C_487/2020 37 vom 17. August 2020 E. 4.2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2). Bei einer Verurteilung wegen qualifiziertem Drogenhandel ist die verlangte Schwere der Gefährdung regelmässig er- reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 364). Der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige Prognose, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Da im ausländerrechtli- chen Bereich jedoch ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt, steht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht per se entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.05.2019 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 364, mit ähnlicher Konstellati- on). Der Beschuldigte überschritt vorliegend die Schwelle für den qualifizierten Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen). Damit liess er ein persönliches Ver- halten erkennen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Ge- sundheit vieler Menschen darstellt. Er weist zudem diverse Vorstrafen auf, was aus der Optik des FZA eine gewisse Rückfallgefahr impliziert. Das FZA stellt somit keinen Hinderungsgrund für eine Landesverweisung beim Beschuldigten dar. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Ergänzend ist als weiteres ungünstiges Element zu erwähnen, dass dem Beschuldigten in der Schweiz, sollte er sich für eine Rückkehr entscheiden, ein sozialer Empfangsraum sowie motivierende Faktoren, um sein Leben deliktfrei zu gestalten, weitgehend fehlen. Das FZA steht dem Aussprechen der Landesverweisung nicht entgegen. 29. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. 30. Fazit Der Beschuldigte wird weiter zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. VI. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). 38 31.1. Erstinstanzliches Verfahren Zufolge seiner Verurteilung sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8’284.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der oberinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AIG rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Dies bereits deshalb nicht, als sämtliche Ermittlungen auch ohne diesen Vorwurf erfolgt wären, zumal sich dieser unmittelbar aus den Widerhandlungen gegen das BetmG ergab und hierfür keine weiterführenden Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Dieser Vorwurf hat somit keinen ausscheidbaren Aufwand verursacht. 31.2. Oberinstanzliches Verfahren Für den oberinstanzlichen Freispruch (Widerhandlung gegen das AIG) werden – wie soeben ausgeführt – keine Kosten ausgeschieden. Die gesamten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten gehen damit zulasten des Beschuldigten. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt. 32. Kosten der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 32.1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem die Höhen der amtlichen Entschädigungen (sowohl diejenige von Rechtsanwältin L.________ wie auch diejenige von Rechtsanwalt B.________) für das erstinstanzliche Verfahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. E 6 hiervor), ist nur noch über die Rückzahlungspflicht sowie das Nachforderungs- recht nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden. 39 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern so- wohl die an Rechtsanwältin L.________ gemäss Verfügung vom 31. August 2022 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9’645.60 wie auch die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'902.95 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Ferner hat der Beschuldigte Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 32.2. Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 10. Oktober 2023 (pag. 754 f.) einen Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten geltend. Die Kostennote gibt zu folgenden Kürzungen Anlass: Die veranschlagte Berufungsverhandlung wird um 2 Stunden und 20 Minuten auf ihre effektive Dauer gekürzt (inkl. Urteilseröffnung 3 Stunden und 40 Minuten statt 6 Stunden). Die Nachbesprechung wird, zumal auch die Urteilseröffnung kürzer ausfiel, um 15 Minuten auf 30 Minuten gekürzt. Schliesslich werden die für die Korrespondenzen und Telefongespräche gesamt- haft veranschlagten 3 Stunden und 35 Minuten auf 3 Stunden gekürzt, scheinen doch neben den Telefongesprächen weitere rund 80 Minuten für E-Mails an die Klientschaft übersetzt. Die Honorarnote wird im Ergebnis um 3 Stunden und 10 Mi- nuten gekürzt, ergebend einen zu entschädigenden Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten. Dem besseren Verständnis diene, dass die geltend gemachten Ausla- gen von CHF 220.70 vollumfänglich zugesprochen wurden, die gesamthaft CHF 150.00 betragenden Reisekosten indes im Urteilsdispositiv getrennt ausge- wiesen wurden, wodurch sich die Auslagen auf CHF 70.70 «reduzierten». Das volle Honorar wurde schliesslich wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 berechnet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'505.30 zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’143.70, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 33. Für die weiteren Verfügungen wird vollumfänglich auf das Urteilsdispositiv sowie auf E. 6 hiervor verwiesen. 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 9. November 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde der: 1.1. Geldwäscherei, begangen am 8. Dezember 2020 in K.________ durch Überweisen von CHF 1'328.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ sowie am 14. Dezember 2020 in J.________(Ort) durch versuch- tes Überweisen von CHF 975.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________; 1.2. Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom Februar 2020 bis am 17. Dezember 2020 in C.________(Ort) und an- derswo, durch Konsum von Kokain und Cannabis sowie seit ca. September 2020 Heroin; 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 348.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’623.90 CHF 279.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’902.95 volles Honorar CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 348.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’423.90 CHF 340.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’764.55 nachforderbarer Betrag CHF 861.60 3. Weiter verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden: - Mobiltelefon Nokia Model TA-1270 mit der Nr. 078 80 20 15 - Mobiltelefon Huawei Model ATU-L21 - 2 Notizzettel 41 4. Ferner wird festgestellt, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin L.________ mit Verfügung vom 31. August 2022 rechtskräftig auf CHF 9'645.60 festgesetzt wurde. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz (Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), begangen im De- zember 2020 in C.________(Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert begangen durch Weitergabe, Veräusserung sowie Anstalten Treffen zur Ver- äusserung von ca. 65 Gramm Heroingemisch (14% Reinheitsgrad; ca. 9.1 Gramm reines Heroin) sowie durch Weitergabe und Veräusserung von ca. 85 Gramm Ko- kaingemisch (30% Reinheitsgrad; ca. 25 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 2. Dezember 2020 bis am 17. Dezember 2020 in C.________(Ort), D.________(Ort) und Bern; 2. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, be- gangen in der Zeit vom 2. Dezember 2020 bis am 17. Dezember 2020 in C.________(Ort); und unter Einbezug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der Arti- kel 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 lit. b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Abs. 1, 333 StGB 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG 25 StGB i.V.m. 19 Abs. 1 BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 31 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 42 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Dezember 2020. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'284.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin L.________ gemäss Ver- fügung vom 31. August 2022 für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung von CHF 9’645.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3'902.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 15.17 200.00 CHF 3’034.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 70.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’254.70 CHF 250.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’505.30 volles Honorar CHF 4’095.90 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 70.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’316.60 CHF 332.40 Total CHF 4’649.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’143.70 4. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 3'505.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’143.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 43 V. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil- Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Urteil mit Begründung) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Urteil mit Begründung) - Rechtsanwältin L.________ (nur Dispositiv: auszugsweise betreffend Honorar) Bern, 11. Oktober 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 11. März 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gutmann i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 44