Art. 34, 36, 42, 44, 47, 49, 106, 158 Ziff. 1 Abs. 1, 253 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 350.00, ausmachend total CHF 22'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 16 Tage bestimmt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II.