Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 27.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen hat.