428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). 27.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung, pag. 518) ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.