34 – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1). Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist folglich auf CHF 5'600.00 (16 Tagessätze zu CHF 350.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 16 Tage festgesetzt.