34 StGB). Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zinsund Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten sind sowohl er als auch seine Ehefrau bei der I.________ AG angestellt. Sein Einkommen sowie das seiner Ehefrau variiere von Jahr zu Jahr,