Der Beschuldigte ist folglich bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde u.a. zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 150.00 verurteilt (pag. 615 f.). Es ist daher von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbot kann indes offen gelassen werden, ob sich dieser Umstand straferhöhend auswirken würde. Den persönlichen Verhältnissen sowie seinem Vorleben lässt sich somit weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten. Weiter ist auch seine Strafempfindlichkeit als durchschnittlich zu bewerten.