32 vorbestraft (pag. 615 f.). Weiter ist ein Strafverfahren wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländern und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20]) sowie wegen Widerhandlungen gegen das AIG bei der Staatsanwaltschaft hängig (pag. 614). Der Beschuldigte ist folglich bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde u.a. zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 150.00 verurteilt (pag.