21. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 556 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Er ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder (pag. 629). Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte wegen mehreren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)