Er handelte auch hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit dem Ziel, seiner Mutter das «Gründungsdarlehen» sogleich zurückzahlen zu können und bediente sich dabei, mangels eigener getrübte Bonität, am Grundkapital der D.________ AG. Er handelte daher aus rein finanziellen Motiven, wobei eine Tatvermeidung ein Leichtes gewesen wäre, zumal der Beschuldigte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – mit der Gründung der D.________ AG hätte warten können, bis er selbst über genügend Kapital verfügt hätte, um das Aktienkapital der D.________ AG zu liberieren.