bruch gegen seine eigene Einpersonen-AG und damit quasi gegen sich selbst gerichtet hat. Der Beschuldigte legte sodann bei der Tatausführung keine besondere Vorgehensweise an den Tag, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung als «Alleinherrscher» über die D.________ AG über einen grossen Handlungsspielraum verfügte bzw. nicht kontrolliert wurde und sein Vorgehen deshalb keiner besonderen Raffinesse bedurfte, wirkt sich neutral aus. Innerhalb des Strafrahmens von Art.