Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass die D.________ AG zum Deliktszeitpunkt noch nicht operativ tätig war und nebst dem Beschuldigten über keine Angestellten sowie über keine weiteren Aktionäre oder Gläubiger verfügte, weder die Gesellschaft in eine tatsächliche finanzielle Schieflage brachte noch Drittinteressen konkret gefährdete oder verletzte. Das Ausmass der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts ist damit als leicht zu qualifizieren, insb. auch vor dem Hintergrund, dass das Ausmass des Vertrauensbruchs vorliegend als gering zu bezeichnen ist, da sich der Vertrauens-