31 fährdung entstanden ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund des Umstandes, dass die D.________ AG zum Deliktszeitpunkt noch nicht operativ tätig war und nebst dem Beschuldigten über keine Angestellten sowie über keine weiteren Aktionäre oder Gläubiger verfügte, weder die Gesellschaft in eine tatsächliche finanzielle Schieflage brachte noch Drittinteressen konkret gefährdete oder verletzte.