19.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt leicht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die Erschleichung einer falschen Beurkundung somit eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.