Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; was indes tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Er täuschte den Notar über die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Grundkapital mit dem Ziel, seiner Mutter das Gründungsdarlehen sogleich wieder zurückzahlen zu können. Seine Beweggründe waren somit finanzieller Natur. Dabei wäre die Tat für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Elemente wirken sich insgesamt neutral aus und fallen damit weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. 19.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt leicht.