Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit keiner besonderen kriminellen Energie vorgegangen ist. Er legte weder eine erwähnenswerte Raffinesse an den Tag noch bediente er sich zur Täuschung des Notars besonderen Machenschaften. Gesamthaft stuft die Kammer das objektive Tatverschulden immer noch als leicht ein, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Strafe von 50 Strafeinheiten veranschlagt wird. 19.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich;