Insbesondere mit Blick auf die Publizitätswirkung des Handelsregisters kann die Verletzung des vorgenannten Rechtsguts nicht als unbeachtlich bezeichnet werden, zumal allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft darauf vertrauen können müssen, dass das Aktienkapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit keiner besonderen kriminellen Energie vorgegangen ist.