2019, N 5 zu 251 StGB). Der Beschuldigte erschlich sich durch sein Handeln eine unwahre öffentliche Urkunde und erwirkte einen daraus folgenden – bis zur vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens – unwahren Handelsregistereintrag. Insbesondere mit Blick auf die Publizitätswirkung des Handelsregisters kann die Verletzung des vorgenannten Rechtsguts nicht als unbeachtlich bezeichnet werden, zumal allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft darauf vertrauen können müssen, dass das Aktienkapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient.