30 19. Einsatzstrafe für die Erschleichung einer falschen Beurkundung 19.1 Objektives Tatverschulden Art. 253 StGB schützt als Tatbestand des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 5 zu 251 StGB).