innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Erschleichung einer falschen Beurkundung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen und es ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.