Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet aufgrund der Strafandrohung die Erschleichung einer falschen Beurkundung. Der ordentliche Strafrahmen reicht dabei von 3 Tagen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 und 40 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen.