41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Wo immer möglich ist der Geldstrafe aber Vorrang zu geben. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass für beide Delikte nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Weitere Ausführungen zur Freiheitsstrafe erübrigen sich infolgedessen. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet aufgrund der Strafandrohung die Erschleichung einer falschen Beurkundung.