16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 553 f.). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.