28 Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 253 StGB. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldauschlussgründe ersichtlich. 15.5 Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung