Der Beschuldigte verfolgte bereits im Beurkundungszeitpunkt das Ziel, das ihm von seiner Mutter gewährte Darlehen umgehend zurückzuzahlen und sich dazu am Kapital der neu gegründeten Gesellschaft zu bedienen. Er hat somit wissentlich und willentlich die unwahre Erklärung abgegeben, das Gründungskapital stehe zur freien Verfügung der Gesellschaft. Er handelte damit sowohl vorsätzlich als auch mit Täuschungsabsicht.