Der Beschuldigte irrte somit weder über die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Grundkapital noch über die Ausstellung der unwahren öffentlichen Urkunde; ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB ist folglich auszuschliessen. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte verfolgte bereits im Beurkundungszeitpunkt das Ziel, das ihm von seiner Mutter gewährte Darlehen umgehend zurückzuzahlen und sich dazu am Kapital der neu gegründeten Gesellschaft zu bedienen.