dass diese Handlung einen Verstoss gegen das Prinzip der Einlagerückgewähr darstellte. Der Beschuldigte kann sich aufgrund seines beruflichen Hintergrundes nicht darauf berufen, dass ihm zu diesem Vorgehen geraten worden sei. Wie bereits festgehalten wurde, handelt es sich beim Beschuldigten um einen (in der Schweiz) erfahrenen Geschäftsmann. Es darf somit vom Beschuldigten erwartet werden, dass er mit den grundlegenden Normen des schweizerischen Gesellschaftsrechts (Art. 680 OR) vertraut ist. Der Beschuldigte irrte somit weder über die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Grundkapital noch über die Ausstellung der unwahren öffentlichen Urkunde;