13 StGB). Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, ist entgegenzuhalten, dass gemäss vorangehendem Beweisergebnis der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Beurkundung wusste, dass er seiner Mutter das Darlehen umgehend durch ein ihm von der D.________ AG gewährtes und ungesichertes Aktionärsdarlehen zurückzahlen und somit der Gesellschaft sämtliches Gründungskapital entziehen würde. Er wusste dabei um die Widerrechtlichkeit seines Handelns resp. dass diese Handlung einen Verstoss gegen das Prinzip der Einlagerückgewähr darstellte.