ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgt ist. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte hinsichtlich des objektiven Tatbestands in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befand. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sach-