lehens kein Verstoss gegen die Einlagerückgewähr vorlag und entsprechend im Gründungszeitpunkt die Bestätigung der freien Verfügbarkeit der Gesellschaft über das Gründungskapital keine Falschaussage darstellte). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die unrichtige Beurkundung für den Notar nicht erkennbar war und vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht wurde (vgl. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 548). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten somit veranlasst, dass eine Person öffentlichen Glaubens ihm eine unwahre öffentliche Urkunde ausstellte, gestützt auf die ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgt ist.