Der Beschuldigte wusste dabei bereits im Beurkundungszeitpunkt um die sofortige Rückzahlung, weshalb das gesellschaftsrechtlich inkorrekte Handeln des Beschuldigten zwangsläufig zur Folge hatte, dass er den Notar über die beabsichtigte Verwendung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Gründungskapitals durch Täuschung in Irrtum versetzte und ihn dazu veranlasste eine unrichtige rechtserhebliche Tatsache zu beurkunden. Der Beschuldigte erwirkte durch sein Handeln eine sog. Scheinliberierung der Aktien der D.________ AG, was gemäss der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt.