__ AG herausnahm und mit dem Ziel der Rückzahlung des ihm von seiner Mutter gewährten Darlehens durch ein ungesichertes, nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen ersetzte, verstiess er gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der Beschuldigte wusste dabei bereits im Beurkundungszeitpunkt um die sofortige Rückzahlung, weshalb das gesellschaftsrechtlich inkorrekte Handeln des Beschuldigten zwangsläufig zur Folge hatte, dass er den Notar über die beabsichtigte Verwendung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Gründungskapitals durch Täuschung in Irrtum versetzte und ihn dazu veranlasste eine unrichtige rechtserhebliche Tatsache zu beurkunden.