Da der Beschuldigte das Kapital nach der Gründung umgehend wieder aus der D.________ AG herausnahm und mit dem Ziel der Rückzahlung des ihm von seiner Mutter gewährten Darlehens durch ein ungesichertes, nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen ersetzte, verstiess er gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.