26 Beim beurkundenden Notar handelt es sich um eine Person öffentlichen Glaubens (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 110 Abs. 5 StGB). Weiter stellt die Gründungsurkunde der D.________ AG zweifelslos eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar, da sie sowohl geeignet als auch dazu bestimmt ist, die vom Gründer darin bestätigten Angaben (vgl. insb. Art. 629 Abs. 1 und 2 OR) zu beweisen. Da der Beschuldigte das Kapital nach der Gründung umgehend wieder aus der D.___