___ AG an die Mutter des Beschuldigten überwiesen. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis wusste der Beschuldigte bereits im Gründungszeitpunkt, dass er seiner Mutter die gewährte Darlehenssumme direkt nach Freigabe des Gründungskapitals umgehend zurückzahlen würde (vgl. E. 13.2 hiervor). Sodann wurde soeben dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Gewährung des Aktionärsdarlehens gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR verstiess und das Aktionärsdarlehen aufgrund der getrübten Bonität des Beschuldigten nicht werthaltig war (vgl. E. 14.4 hiervor).