633 OR waren damit im Gründungszeitpunkt ohne Weiteres erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nur einen Tag nach der Freigabe des Gründungskapitals die Rückzahlung des Darlehens veranlasste und sich von der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen über dieselbe Summe gewährte, um den Geldabfluss durch die Darlehensforderung buchhalterisch auszugleichen. Die Darlehenssumme von CHF 100'000.00 wurde dabei direkt vom Geschäftskonto der D.________ AG an die Mutter des Beschuldigten überwiesen.