Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von seiner Mutter ein Darlehen über CHF 100'000.00 erhielt, um die D.________ AG zu gründen bzw. das Aktienkapital zu liberieren. Das Gründungskapital wurde dabei auf ein Sperrkonto bei der SB Saanen Bank AG einbezahlt und erst freigegeben, nachdem die Bank Kenntnis vom Handelsregistereintrag der D.________ AG erhielt; die Voraussetzungen von Art. 633 OR waren damit im Gründungszeitpunkt ohne Weiteres erfüllt.