Damit fehle es ihm am Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandelements «Ausstellung einer falschen Urkunde». Infolge des Irrtums könne er keine Täuschungsabsicht gehabt haben, da er von der Korrektheit seiner Angaben ausgegangen sei. Es fehle folglich an beiden subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Der Beschuldigte sei folglich vom Vorwurf der angeblichen Erschleichung einer Falschbeurkundung freizusprechen (pag. 605 f. Rz. 28 ff.). 15.4 Würdigung der Kammer Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von seiner Mutter ein Darlehen über CHF 100'000.00 erhielt, um die D.______