Er habe somit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die CHF 100'000.00 zur freien Verfügung der gegründeten Gesellschaft gestanden hätten. Sollte der objektive Tatbestand bejaht werden, habe er sich diesbezüglich in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden. Nach der Vorstellung des Beschuldigten habe der Notar eine wahre Urkunde ausgestellt. Damit fehle es ihm am Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandelements «Ausstellung einer falschen Urkunde».