26 ff.). Selbst wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen würde, so sei der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da es dem Beschuldigten am Wissen, um die angebliche Widerrechtlichkeit seiner Vorgehensweise gefehlt habe. Er sei von drei Fachpersonen (einem Bankberater der Saanen Bank, einem Buchhalter der L.________ AG und dem Notar) beraten worden. Er habe darauf vertraut, dass das gewählte Vorgehen hiesigen aktienrechtlichen Vorschriften entspreche. Er habe somit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt.