25 Absicht gehabt habe, das Darlehen der Mutter nach wenigen Wochen wieder zurückzuzahlen. Entsprechend habe das Aktienkapital im Gründungszeitpunkt zur freien Verfügung gestanden. Der Notar sei nicht getäuscht worden und die Gründungsurkunde sei im Ausstellungszeitpunkt wahr gewesen. Zudem sei das Aktionärsdarlehen werthaltig gewesen, da der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Aktionärsdarlehen bei Bedarf umgehend zurückzubezahlen (pag. 604 ff. Rz. 26 ff.).