schaften des Gründers massiv überschuldet gewesen seien (BGE 101 IV 60 E. A). Weiter führte sie aus, dem Beschuldigten sei das Darlehen von seiner Mutter unbestrittenermassen zinsfrei und auf unbestimmte Zeit gewährt worden. Somit sei das Darlehen weder der zu gründenden Gesellschaft gewährt, noch sei eine kurzfristige Rückzahlung vereinbart worden. Es müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Gründungszeitpunkt nicht damit gerechnet oder gar die