548 f.). 15.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, es handle sich nur dann um eine Scheinliberierung bzw. um Einlagen, welche nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen würden, wenn diese entweder der Gesellschaft selbst als Darlehen gewährt worden seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1.2), eine kurzfristige Rückzahlung vereinbart worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. A) oder das Geld dafür schon zur Schuldentilgung habe eingesetzt werden müssen, da andere Gesell-